§ 157 BGB - Auslegung von Verträgen
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.