Das Arbeitszeugnis ist nach wie vor eine der wichtigsten Bewerbungsunterlagen auf der Suche nach einer neuen Anstellung. Mit einer nur durchschnittlichen oder sogar schlechten Bewertung hat man kaum Chancen auf ein Vorstellungsgespräch. Der Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist in § 109 GewO inzwischen sogar gesetzlich geregelt.
Ausgestellt werden kann das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber selbst oder von einem Vorgesetzten, d.h. einem Kollegen, der befugt war, einem Weisungen zu erteilen. Im Falle eines Insolvenzverfahrens wird der eingesetzte Insolvenzverwalter Zeugnisschuldner und im Falle des Todes des Arbeitgebers kann man sich an dessen Erben halten.
Das Zeugnis ist auf dem aktuellen Geschäftspapier zu erstellen. Es ist in einheitlicher Maschinenschrift abzufassen, darf keine Radierungen, Flecken, Verbesserungen oder Streichungen enthalten und muss eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax, eine email oder ein Telegramm genügt nicht. Das gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Ergänzungen. Das Zeugnis muss das Datum des Ende des Arbeitsverhältnisses tragen.
Der Arbeitnehmer kann bereits nach Zugang der Kündigung verlangen, dass ihm ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird, um bereits jetzt die Möglichkeit zu haben, sich neu zu bewerben. Mit der Ausstellung bis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu warten würde den Anforderungen des Arbeitslebens nicht gerecht. Dies folgt aus dem Gebot der vertraglichen Rücksichtnahme.
Dem Arbeitgeber steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenforderungen zu. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis darf nicht im Arbeitsvertrag von vornherein ausgeschlossen oder erlassen werden.
Der Anspruch verjährt erst in drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er ist allerdings bereits vorher verwirkt, wenn die Erstellung dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. D.h. wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und bei dem Arbeitnehmer der Eindruck entstanden ist, er wolle kein Zeugnis mehr.