Letztens Aufbäumen der Kabinencrew – Gericht weist Untersagung der Betriebsstilllegung ab

Kollektives Arbeitsrecht
20.12.201754 Mal gelesen
Nicht nur in den Medien ist die insolvente Fluglinie Air Berlin präsent, sondern auch vor den Arbeitsgerichten. Die Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG hatte erfolglos versucht, sich gegen Stilllegung ihres Betriebes zu wehren.

Die guten alten Zeiten

Die Fluggesellschaft Air Berlin war schon seit längerer Zeit angeschlagen und es war abzusehen, dass die Fluglinie so nicht weiter operieren kann. Seit der Insolvenzeröffnung wird darüber gestritten, wie das Unternehmen unter ihren Konkurrenten wie Lufthansa oder Easy-Jet aufgeteilt werden kann. Während Teile der Belegschaft übernommen werden, droht anderen womöglich die Kündigung. So auch für große Teile der Kabinencrew.

Nachdem die Geschäftsführung die Personalvertretung der Kabinencrew über Kaufangebote und Verträge informiert hatte, beantragte diese den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Geschäftsführung habe sie nicht ausreichend über die beabsichtigte Betriebsstilllegung unterrichtet. Daher müsse diese vorläufig untersagt werden. Nach Ansicht der Vertretung habe dies negative Folgen auf die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gehabt. Dem entgegnete das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass eine Untersuchung der Betriebsstilllegung bei der eindeutigen Sachlage nicht in Betracht komme.

Auch ein Konkurs will gelernt sein

Möchte ein Arbeitgeber den ganzen oder Teile seines Betriebs schließen, so kann er dies nicht einfach über Nacht erledigen. Das Arbeitsrecht sieht dafür ein genaues Verfahren vor. Bei einer Aufgabe des Betriebszwecks, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zunächst über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Die Verpflichtung betrifft dabei nur die Verhandlung selbst. Zu einem Ergebnis wird er nicht gezwungen.

Anders sieht dies beim Sozialplan aus. Hier hat der Arbeitgeber diesen mit dem Betriebsrat zu verhandeln und bei unüberwindbaren Streitigkeiten entscheidet am Ende die Einigungsstelle. Dieses Prozedere führt oftmals zu betriebsbedingten Kündigungen.

Betriebsstilllegungen sind sorgfältig zu prüfen

Gerät ein Firmenteil in wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine Betriebsstilllegung wird unausweichlich, sollte der Arbeitgeber bereits im Vorfeld sorgfältig die arbeitsrechtliche Reichweite beachten - insbesondere die Reglungen des kollektiven Arbeitsrechts. Wird hier unachtsam gearbeitet, kann sich die Stilllegung des Betriebs erheblich verzögern und hohe Kosten verursachen. Bei Air Berlin wird sich jetzt weiter die Frage stellen, welche Betriebsteile von anderen Airlines übernommen und welche restlos geschlossen werden. Die Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

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