Der Betriebsübergang und seine Fallstricke

Kollektives Arbeitsrecht
15.01.2018558 Mal gelesen
Wenn Teile des Betriebs veräußert werden sollen, stellt sich für den Käufer und den Verkäufer die elementare Frage, welcher Seite nun die Mitarbeiter im Zuge des Verkaufs zugeordnet werden können. Kurz gesagt: Der Betriebsübergang bietet viele rechtliche Probleme.

Unternehmenskaufvertrag und Arbeitsvertrag stehen sich im Weg

Wenn ein Unternehmen einen Betriebsteil von einem anderen Unternehmen erwirbt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Dies liegt daran, dass die Arbeitnehmer in aller Regel keinen eigenen Vertrag mit dem Erwerber schließen. Dass die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Erwerber übergehen, ist allerdings in den meisten Fällen gewollt. Daher besteht im Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Norm, die diesen Fall sicherstellen soll.

Wechselt der Betrieb oder ein Teil des Betriebs im Rahmen eines Rechtsgeschäfts zum neuen Erwerber über, tritt dieser gemäß § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern ein. Damit wird er neuer Arbeitgeber und an dem Regelungsgehalt der Arbeitsverträge ändert sich nichts. Die Arbeitnehmer haben selbst keinen Einfluss auf den Verkauf und können daher im Gegenzug dem Betriebsübergang widersprechen. In diesem Fall würde sich nichts verändern und sie wären weiterhin beim Veräußerer beschäftigt. In diesem Fall müssten sich die Arbeitnehmer auf eine betriebsbedingte Kündigung gefasst machen, denn bei ihrem alten Arbeitgeber ist die Beschäftigung schließlich weggefallen.

Die sieben Merkmale des Europäischen Gerichtshofs

Um eine Firmenübernahme als Betriebsübergang zu qualifizieren, bedarf es der wirtschaftlichen Einheit zwischen veräußerten und gekauften Betriebsteil. Welche Anforderungen an die wirtschaftliche Einheit zu stellen sind, hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen festgestellt. Folgende Merkmale sind notwendig:

  1. Art des Unternehmens
  2. Übernahme sachlicher Betriebsmittel
  3. Wert der übernommenen nichtkörperlichen Betriebsmittel
  4. Übernahme oder Nichtübernahme der Belegschaft
  5. Übernahme oder Nichtübernahme der bisherigen Kundschaft
  6. Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang
  7. Dauer einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

Um einen Betriebsübergang zu bejahen, müssen diese Punkte nicht sklavisch abgehakt werden, sodass sich bei einer einfachen Mehrheit immer ein Betriebsübergang ergibt. Wenn einzelne Gründe einen Betriebsübergang rechtfertigen, ist dies im Einzelfall zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber sollte aufpassen

Wenn es um einen Betriebsübergang geht, sollte der Arbeitgeber mit Vorsicht an die Sache herangehen. Er muss die überlassenen Mitarbeiter über den Übergang des Betriebs informieren. Ansonsten könnte die Sache deutlich in die Zeit gehen, denn die Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers beträgt einen Monat ab Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber.

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