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Einigungsstelle

 Normen 

§§ 76, 76a BetrVG

BT-Drs. 19/28899 (zu den Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021)

 Information 

Organ der Betriebsverfassung.

1. Allgemein

Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung des Mitbestimmungsrechts, mit der Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zeitnah und gerecht gelöst werden sollen.

Zu unterscheiden sind:

  • Zwingendes Einigungsstellenverfahren.

  • Freiwilliges Einigungsstellenverfahren.

2. Besetzung

Die Einigungsstelle ist grundsätzlich mit einem (unparteiischen) Vorsitzenden und einer geraden Anzahl von Beisitzern besetzt, wobei die Beisitzer jeweils zur Hälfte von dem Arbeitgeber und zur anderen Hälfte von dem Betriebsrat bestimmt werden.

Können sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht über die

  • Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder

  • die Anzahl der Beisitzer

einigen, so ist die Entscheidung auf Antrag einer der Beteiligten von dem Arbeitsgericht im Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle zu treffen.

Die Einigungsstelle wird in den meisten Fällen jeweils für eine konkrete Entscheidung eingesetzt. Möglich ist aber auch die ständige Einrichtung einer Einigungsstelle.

3. Aufgabenbereich

Aufgabe der Einigungsstelle ist die Beilegung von bestimmten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat und dem Konzernbetriebsrat.

Der Aufgabenbereich der Einigungsstelle in Fragen des zwingenden Einigungsstellenverfahrens besteht gemäß § 76 BetrVG in allen Fällen der (zwingenden) Mitbestimmung, in denen nach der in der jeweiligen gesetzlichen Regelung der Mitbestimmung "ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt".

Dies ist z.B. in folgenden Fällen der Mitbestimmung vorgesehen:

  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG.

  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zur Planung der Änderung der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG

Daneben erstreckt sich der Aufgabenbereich des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens auf die Fragen außerhalb der zwingenden Mitbestimmung, also insbesondere auf Fragen der Mitwirkung.

4. Verfahren

Das zwingende Einigungsstellenverfahren beginnt auf Antrag entweder des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Die Einleitung des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens erfordert einen von beiden Seiten genehmigten Antrag.

Nach der Einrichtung hat die Einigungsstelle unverzüglich tätig zu werden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

Nach § 76 Abs. 3 S. 2 BetrVG fasst die Einigungsstelle ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt er nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

Die Kosten der Einrichtung hat der Arbeitgeber zu tragen. Eine detaillierte Regelung ist in § 76a BetrVG getroffen.

5. Form

Nach § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder (neu zum 18.06.2021) in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

Die Einhaltung der Formvorgaben ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs. Ein schriftlicher Spruch ohne Unterschrift des Vorsitzenden ist unwirksam. Eine nachträgliche, rückwirkende Heilung der Verletzung des Unterschriftserfordernisses ist nicht möglich (BAG 14.9.2010 - 1 ABR 30/09).

6. Gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Einigungsstelle

Die Entscheidung der Einigungsstelle ist gerichtlich überprüfbar.

Im zwingenden Einigungsstellenverfahren ist die gerichtliche Überprüfung aber auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen begrenzt. Der Antrag ist gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang des Beschlusses, zu stellen.

7. Tarifliche Schlichtungsstelle

Die Tarifvertragsparteien haben nach § 76 Abs. 8 BetrVG die Möglichkeit, anstelle der betrieblichen Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle einzurichten. Diese verdrängt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Einigungsstelle. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle kann sich auf den gesamten Bereich oder nur einzelne Teilaspekte der Zuständigkeit der Einigungsstelle erstrecken.

 Siehe auch 

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Beschlussverfahren - Arbeitsgerichtsbarkeit

Betriebsratsarbeit - Kosten

Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

Ehrich/Fröhlich: Die Einigungssstelle; 2. Auflage 2010