Zurückbehaltungsrecht
1 Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede und nur anwendbar, wenn die Vorschriften des besonderen Zurückbehaltungsrechts nicht eingreifen.
Die Voraussetzungen sind:
Gegenseitigkeit der Ansprüche.
Der Gegenanspruch des Schuldners muss wirksam fällig und durchsetzbar sein.
Die Ansprüche müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität).
Das Zurückbehaltungsrecht darf weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen und auch nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet worden sein.
Beispiel:
Der Käufer muss auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln, wie z.B. einem Lackschaden an dem neu gekauften Pkw, grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Es besteht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (BGH 26.10.2016 - VIII ZR 211/15).
Diese Rechtsprechung wurde mit den Urteilen BGH 19.11.2021 - V ZR 104/20 und BGH 14.02.2020 V ZR 11/18 bestätigt.
Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung des § 215 BGB auch mit einem verjährten Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.
2 Das besondere Zurückbehaltungsrecht
Auch Einrede des nichterfüllten Vertrages genannt. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB kann nur bei Hauptleistungspflichten im gegenseitigen Vertrag geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen sind:
Ein gegenseitiger Vertrag.
Die Gegenforderung des Schuldners muss begründet und fällig sein.
Der Gläubiger hat nicht vollständig geleistet.
Der Schuldner muss seinerseits vertragstreu geblieben sein.
3 Kein Zurückbehaltungsrecht des Notars
Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt (BGH 16.10.2014 - V ZB 223/12).