Rechtswörterbuch

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Zurückbehaltungsrecht

 Normen 

§ 273 BGB

§ 1000 BGB

§ 320 BGB

 Information 

1. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht

Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat.

Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede und nur anwendbar, wenn die Vorschriften des besonderen Zurückbehaltungsrechts nicht eingreifen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Gegenseitigkeit der Ansprüche.

  • Der Gegenanspruch des Schuldners muss wirksam fällig und durchsetzbar sein.

  • Die Ansprüche müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität).

  • Das Zurückbehaltungsrecht darf weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen und auch nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet worden sein.

Beispiel:

Der Käufer muss auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln, wie z.B. einem Lackschaden an dem neu gekauften Pkw, grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Es besteht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (BGH 26.10.2016 - VIII ZR 211/15).

Diese Rechtsprechung wurde mit den Urteilen BGH 19.11.2021 - V ZR 104/20 und BGH 14.02.2020 V ZR 11/18 bestätigt.

Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung des § 215 BGB auch mit einem verjährten Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.

2. Das besondere Zurückbehaltungsrecht

Auch Einrede des nichterfüllten Vertrages genannt. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB kann nur bei Hauptleistungspflichten im gegenseitigen Vertrag geltend gemacht werden.

Die Voraussetzungen sind:

  • Ein gegenseitiger Vertrag.

  • Die Gegenforderung des Schuldners muss begründet und fällig sein.

  • Der Gläubiger hat nicht vollständig geleistet.

  • Der Schuldner muss seinerseits vertragstreu geblieben sein.

3. Kein Zurückbehaltungsrecht des Notars

Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt (BGH 16.10.2014 - V ZB 223/12).

 Siehe auch 

Unternehmerpfandrecht

Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

BGH 27.10.2015 - VIII ZR 288/14 (Bei der Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts des Wohnraummieters sind die Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis zu beachten)

BGH 03.07.1991 - VIII ZR 190/90

BGH 18.10.1985 - V ZR 82/84

BGH 28.04.1983 - I ZR 101/81

BGH 15.03.1972 - VIII ZR 12/71

BAG 01.10.1997 - 5 AZR 726/96

BAG 08.05.1996 - 5 AZR 315/95

BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

Bruns: Das Zurückbehaltungsrecht des Architekten an den von ihm gefertigten Plänen; Baurecht - BauR 1999, 529

Hildebrandt\Gersch: Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nach Abnahme aufgrund mangelhafter Leistung des Unternehmers. Zugleich Anmerkung zu BGH, U. v. 05.11.2015 - VII ZR 144/14; Baurecht - BauR 2016, 893

Lauer: Herausgabe der für den Weiterbau erforderlichen Pläne und Zurückbehaltungsrecht des Architekten; Baurecht - BauR 2000, 812

Nies: Mietminderung und Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 320 BGB ohne Gefahr für den Bestand des Mietverhältnisses; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 2000, 1133

Wien: Das Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers; Deutsches Autorecht - DAR 2001, 60