Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1983, Az.: I ZR 101/81
Anspruch auf Vertragsstrafewegen Vertsoß gegen das Konkurrenzverbot; Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 101/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.05.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1983, 873
Prozessführer
Handelsvertreterin Ruth R., Ri. Straße ..., O.
Prozessgegner
Firma A.-Ag.-GmbH Horst W.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst W., Am P., B.
Redaktioneller Leitsatz
Der Eintritt der Schuldnerverzugs wird allein durch das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts gem. § 88 a HGB solange gehindert, bis dem Schuldner die sein Leistungsverweigerungsrecht begründende Leistung,
richtig und vollständig angeboten wird (hier: nicht durch Angebot eines Verrechnungsschecks). Überhöhte Provisionsforderungen oder vertragswidrige Benutzung der Unterlagen, die überlassen wurden (hier: Konkurrenztätigkeit unter Verwendung der Kundenkartei) führen nicht zum Entfallen des Leistungsverweigerungsrechts.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war Handelsvertreterin der Beklagten. Diese arbeitete ihrerseits als Handelsvertreterin für den Bi.-Verlag, W., Aufgabe der Klägerin war es, für Anzeigen in Fachzeitschriften zu werben, die im Bi-Verlag erschienen. Ihr Vertragsgebiet waren die sieben Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Baden-Württemberg und Bayern.
Für den Fall der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hatten die Parteien in § 15 des zwischen ihnen abgeschlossenen Handelsvertretervertrages bestimmt, daß die Klägerin die ihr bei Vertragsbeginn übergebenen und während der Dauer des Vertragsverhältnisses neu geschaffenen Arbeitsunterlagen (Kundenkartei) - auch soweit sie von der Klägerin erarbeitet worden waren - an die Beklagte herauszugeben habe und daß im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10.000,00 DM pro Land zu zahlen sei. Eine weitere Vertragsstrafe von 1.000,00 DM war in § 19 für jede Übertretung der von der Klägerin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen abgegebenen Zusage enthalten, während oder nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 2 Jahren nicht auf dem Gebiet der Anzeigenvermittlung für Broschüren oder andere Schriften u.a. des Bi.-Verlages direkt tätig zu sein.
Mit Schreiben vom 9.5.1980 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos. Zu diesem Zeitpunkt standen ihr Provisionsansprüche in Höhe von unstreitig 44.579,59 DM gegen die Beklagte zu. Diese bot der Klägerin mit Schreiben vom 9.5.1980 und fernmündlich am 12.5.1980 Ausgleichung der Provisionsansprüche durch Übergabe eines Verrechnungsschecks Zug um Zug gegen Herausgabe der Kundenkartei an. Mit Schreiben vom 13.5.1980 verlangte sie erneut die Herausgabe dieser Unterlagen und erklärte, daß auch sie das Vertragsverhältnis als beendet betrachte. Die Klägerin erbot sich ihrerseits am 14.5.1980 und mit Schreiben vom 16.5.1980 zur Herausgabe der Kartei Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Provision zuzüglich einer von der Beklagten zurückgehaltenen Stornoreserve von 9.000,00 DM, zusammen 53.579,59 DM. Darauf ist die Beklagte nicht eingegangen.
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz auf Zahlung der Provision von 44.579,59 DM und eines Teilbetrages aus der Stornoreserve von 4.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eine fällige Verpflichtung zur Rückzahlung der Stornoreserve oder von Teilen der Stornoreserve verneint und gegen den Provisionsanspruch mit einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe gem. § 15 des Vertrages in Höhe von 70.000,00 DM wegen Nichtherausgabe der Kundenkartei aufgerechnet. Den die unstreitige Provisionsforderung übersteigenden Betrag dieses Anspruchs hat sie widerklagend geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Provision von 44.579,59 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Kundenkartei verurteilt. Die weitergehende Klage auf Zahlung von 4.000,00 DM aus der Stornoreserve hat es - als derzeit unbegründet - abgewiesen und die Widerklage ebenfalls für unbegründet erachtet: Vertragsstrafenansprüche aus § 15 des Vertrages stünden der Beklagten nicht zu, weil der Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Kartei mit Rücksicht auf die ihr zustehenden Provisionsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe und sie deshalb nicht in Verzug geraten sei.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte ihre Vertragsstrafenansprüche aus § 15 des Vertrages weiterverfolgt. Darüber hinaus hat sie die Aufrechnung und Widerklage hilfsweise auch noch auf Vertragsstrafenansprüche aus § 19 des Vertrages gestützt. Sie hat vorgetragen, der Ehemann der Klägerin, der am 9.5.1980 einen Handelsvertretervertrag mit dem Bi.-Verlag abgeschlossen habe, mache ihr seither unter Verwendung der Kundenkartei, zu deren Herausgabe die Klägerin verpflichtet sei, Konkurrenz. Die Klägerin sei daran maßgeblich beteiligt. Sie sei es, die nach wie vor die Handelsvertretertätigkeit wahrnehme. Die Aufträge aus dem Bereich der Länder Niedersachsen und Bayern in der Zeit nach dem 9.5.1980 habe im wesentlichen sie allein entgegengenommen.
Die Klägerin hat bestritten, seit dem 9.5.1980 in dieser Weise zusammen mit ihrem Ehemann tätig geworden zu sein. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, daß sie sich mit Schreiben vom 27.5.1980 von dem Wettbewerbsverbot in § 19 des Handelsvertretervertrages losgesagt habe.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 25.420,41 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuern auf die Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Ansprüche im Umfang des Urteilsausspruchs des Landgerichts weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Vertragsstrafenanspruch aus § 15 des Handelsvertretervertrages, mit dem die Beklagte die Aufrechnung erklärt und die Widerklage begründet habe, in voller Höhe verwirkt. Ungeachtet der Tatsache, daß ihr selber fällige Provisionsansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten, sei sie hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Herausgabe der Kundenkartei in Verzug geraten. Die Beklagte habe der Klägerin mit Schreiben vom 9.5.1980 und nochmals fernmündlich am 12.5.1980 Zahlung der Provision angeboten. Die Klägerin sei darauf nicht eingegangen. Deshalb sei sie hinsichtlich ihrer Zahlungsansprüche in Annahmeverzug, hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Herausgabe der Kundenkartei in Schuldnerverzug geraten. Daran ändere nichts, daß die Beklagte Zahlung nicht schlechthin, sondern durch Scheck Zug um Zug gegen Herausgabe der Unterlagen angeboten habe.
Mit Rücksicht auf ihre eigenen Ansprüche habe der Beklagten gegenüber den Provisionsansprüchen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, so daß ihr Zug um Zug-Angebot ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprochen habe. Den angebotenen Verrechnungsscheck habe die Klägerin nicht zurückweisen dürfen, da nach § 11 des Vertrages Zahlung durch Verrechnungsscheck vereinbart worden sei und kein Anhalt dafür bestanden habe, daß die Annahme von Verrechnungsschecks für die Klägerin unzumutbar geworden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß sie Zug um Zug gegen Herausgabe der Unterlagen nicht nur Zahlung der Provision von 44.579,59 DM verlange, sondern auch einen Betrag von 9.000,00 DM aus der Stornoreserve. Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Summe habe aber im Mai 1980, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, noch nicht bestanden.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die auf die Vertragsstrafenansprüche nach § 15 des Vertrages gestützte Aufrechnung und die Widerklage hat durchgreifen lassen. Vertragsstrafenansprüche aus § 15 des Vertrages sind der Beklagten nicht erwachsen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 15 des Vertrages für den - hier gegebenen - Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Vertragsstrafe nur dann verwirkt hätte, wenn sie hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Kundenkartei in Verzug geraten wäre (vgl. § 339 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht bejaht. Die Klägerin hat zwar die Kundenkartei trotz mehrfacher Anmahnungen der Beklagten nicht herausgegeben. Gleichwohl ist sie dadurch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Herausgabe der Kartei nicht in Verzug gerat. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ausgeführt hat, stand der Klägerin ihrerseits im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gegen die Beklagte ein fälliger Provisionsanspruch in Höhe von unstreitig 44.579,59 DM zu und damit ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen (§§ 88 a, 369 HGB, § 320 BGB), ohne daß es dafür der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts bedurft hätte. Bereits das Bestehen dieses Rechts hindert den Eintritt des Schuldnerverzuges, und zwar so lange, bis dem Schuldner die Leistung, auf die sich sein Leistungsverweigerungsrecht gründet, richtig und vollständig angeboten wird (BGH NJW 1966, 200, 201; BGH, VIII ZR 222/59, Urt. v. 9.11.1960, S. 10, 11; RGZ 126, 280, 285, 286; RG LZ 1920, 958).
An einem solchen Angebot fehlt es nach der unstreitigen Sachdarstellung der Parteien und den Feststellungen der Vorinstanzen. Nach § 294 BGB ist die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, anzubieten. Ein solches Angebot hat die Beklagte der Klägerin nicht unterbreitet. Wie unstreitig ist und die Vorinstanzen festgestellt haben, hat die Beklagte der Klägerin Zahlung lediglich in Form eines Verrechnungsschecks, also lediglich Zahlung erfüllungshalber, angeboten. Das genügt vorliegend den an ein Angebot i.S. des § 294 BGB zu stellenden Anforderungen nicht. Auf § 11 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages, der bestimmte, daß die Klägerin innerhalb bestimmter Fristen auf ihre Provisionsansprüche einen Scheck erhalten sollte, kann sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen. Zwar hatte diese Vertragsbestimmung hinsichtlich der bei Vertragsende noch ausstehenden Provisionen ihre Bedeutung nicht schon deshalb eingebüßt, weil die Vertragsbeziehungen der Parteien geendet hatten. Indessen ist zu berücksichtigen, daß zugunsten der Klägerin nicht nur eine Provisionsverpflichtung der Beklagten noch offen stand, auf die die Klägerin - soweit es allein um die Erfüllung dieser Verpflichtung ging - einen Verrechnungsscheck entgegenzunehmen verpflichtet war, sondern daß - darüber hinaus - der Klägerin an der Kundenkartei wegen der noch ausstehenden Provisionen ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht zustand, dessen Sicherungszweck bei Abgeltung der Provisionsansprüche der Klägerin auf dem in § 11 Abs. 2 des Vertrages vorgesehenen Wege im Hinblick auf die Möglichkeit zu jederzeitiger Sperrung eines Verrechnungsschecks nicht gewährleistet war. Mit Rücksicht darauf genügte es daher für die Herbeiführung des Schuldnerverzuges der Klägerin nicht, dieser einen Verrechnungsscheck anzubieten. Vielmehr bedurfte es insoweit eines Angebots, das - wie beispielsweise das Anerbieten zur Barzahlung oder zur Hergabe eines bankbestätigten Schecks - dem Sicherungszweck des Zurückbehaltungsrechts der Klägerin Rechnung trug.
Die Klägerin ist auch nicht dadurch in Verzug geraten, daß sie über ihre berechtigten Provisionsansprüche hinaus aus der Stornoreserve weitere 9.000,00 DM und damit nach der - von der Klägerin mit der Berufung nicht mehr angegriffenen - Auffassung des Landgerichts mehr verlangt hatte als ihr zustand. Die Zuvielforderung hob das auf die unstreitigen Provisionsansprüche von 44.579,59 DM gegründete Zurückbehaltungsrecht nicht auf. Unbeschadet der Zuvielforderung hätte also die Klägerin nur dann in Verzug geraten können, wenn ihr die Beklagte die Ausgleichung ihrer Provisionsansprüche in einer dem Sicherungszweck des Zurückbehaltungsrechts Rechnung tragenden Weise angeboten hätte.
Soweit schließlich die Beklagte behauptet hat, die Klägerin benutze im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Kundenkartei, um der Beklagten unter Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des § 19 des Vertrages Konkurrenz zu machen, folgt auch daraus nicht, daß die Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Kundenkartei in Verzug geraten sei. Auch eine vertragswidrige Benutzung der Unterlagen durch die Klägerin ließ die Verpflichtung der Beklagten bestehen, der Klägerin die dieser zustehende Leistung vollständig und richtig anzubieten. Solange das nicht geschah, blieb das den Eintritt des Schuldnerverzuges hindernde Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin bestehen,
2.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - dahinstehen lassen, ob der Beklagten im Hinblick auf die von ihr unter Beweisantritt behaupteten Verstöße der Klägerin gegen das Konkurrenzverbot Vertragsstrafenansprüche aus § 19 des Vertrages zustehen, die geeignet sind, die Aufrechnung und Widerklage zu begründen. Insoweit bedarf es nunmehr, nachdem die aus § 15 des Vertrages hergeleiteten Vertragsstrafenansprüche der Beklagten die Aufrechnung und Widerklage nicht tragen, weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Erörterungen. Diese sind nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Vortrag der Klägerin in Betracht zu ziehen ist, daß sich die Klägerin mit Schreiben vom 27.5.1980 von der Wettbewerbsabrede in § 19 des Vertrages wirksam losgesagt hat. Auch insoweit fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen, daß das Vertragsverhältnis durch Kündigung der Klägerin aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten sein Ende gefunden hat (vgl. § 90 a Abs. 3 HGB). Allein auf die mit der Revisionsbegründung überreichte Fotokopie eines zwischen den Parteien in anderer Sache ergangenen Urteils des Berufungsgerichts vom 16.11.1981 (18 U 58/81 OLG Hamm) kann in der Revisionsinstanz nicht abgestellt werden. Überdies hat das Berufungsgericht in diesem Urteil die Frage des Verschuldens der Beklagten als Ursache für die fristlose Kündigung offengelassen. Darüber hinaus hat die Beklagte auch für die Zeit vor dem Zugehen des Schreibens vom 27.5.1980 zahlreiche Verstöße der Klägerin gegen das Konkurrenzverbot behauptet.
III.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts das klageabweisende Erkenntnis nicht tragen, andererseits offen ist und geklärt werden muß, ob und inwieweit die Anträge der Beklagten im Hinblick auf die zu Ziff. 2 erörterten Vertragsstrafenansprüche aus § 19 des Vertrages durchgreifen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky