Rückruf, KBA, Untersagung, Stilllegung, Volkswagen, Abgasskandal: FOCUS Online Meldung vom 24.07.2017.

Kaufrecht
25.07.2017563 Mal gelesen
Am Montag, den 27.07.2017 um 20.27 Uhr meldete FOCUS Online: Wer dem VW-Abgasrückruf nicht folge, dem legten die Behörden nach Informationen von FOCUS Online das Fahrzeug still - bei einigen schon ab August. Besitzer müßten dafür auch noch zahlen. Für VW habe das gravierende Folgen vor Gericht.

FOCUS Online bezieht sich dabei auf einen durch einen Leser übermitteltes Anschreiben des KBA, in dem mitgeteilt werde, die zuständigen Zulassungsstellen würden bis zum 28.08.2017 darüber informiert, daß ein Fahrzeug nicht an Rückrufaktionen teilgenommen habe und durch die Zulassungsstelle gem. § 5, Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in eigener Zuständigkeit stellgelegt werden könne.

Diese Meldung bedarf  einer differenzierten Erörterung.

Für den Rückruf selbst gilt:

Sie wollen am Rückruf teilnehmen, aber haben Angst vor Leistungsverlust oder Mehrverbrauch: Es wird diskutiert, ob die betroffenen Fahrzeuge nach der Rückrufaktion weniger Leistung aufweisen und/oder mehr verbrauchen. Wenn dies so wäre, läge auch dann eine Abweichung von den vertraglich vereinbarten/zugesicherten Eigenschaften vor. Die Beweislast dafür tragen Sie. Volkswagen hat zwar auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies gilt aber nur für Fahrzeuge, die ab Werk verkauft wurden. Gegenüber Vertrags- oder sonstigen Händlern gilt dieser Verzicht nicht. Hier zeigt sich insbesondere der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Die Garantie übernimmt regelmäßig der Hersteller, die Gewährleistungsrechte gelten nur zwischen Verkäufer und Käufer. Sie benötigen also den Verzicht der Verjährungseinrede vom Autohändler. Bei einem Privatkauf wird die Gewährleistung so gut wie immer ausgeschlossen. Wider besseren Wissens ist dieser Ausschluß unwirksam. Was dazu kommt: Der Hersteller bzw. Verkäufer hat mehrere Nachbesserungsversuche. Außerdem: Der Verzicht der Einrede der Verjährung gilt nicht unbedingt für sogenannte  Folgemängel. War der Mangel ursprünglich bereits verjährt, ist die Geltendmachung von Mehrverbrauch usw. problematisch. Auch hier ist mit hohen Gutachterkosten zu rechnen.

Der Autor kennt aus eigenen Mandaten folgende Mängel nach dem bekannten Softwareupdate: Sporadisches Ruckeln,  mangelhafte Gasannahme, Absterben des Motor während der Fahrt, Tankanzeige nach 400 gefahrenen km noch immer voll. Selbst, wenn das Fahrzeug nun abgastechnisch einwandfrei wäre, liegen neue Mängel vor.

Sie wollen nicht am Rückruf teilnehmen: Das KBA hat nach Pressemitteilungen schon früher signalisiert, Autos notfalls stillzulegen zu lassen, wenn sie nicht am Rückruf teilnehmen. Zu prüfen ist, ob die Ausnahmegenehmigung des KBA solange gilt, bis der Besitzer am Rückruf teilgenommen hat. Versucht er das Auto zu verkaufen, hat er die genannten Probleme. Wie immer ist es am schlechtesten, gar nicht zu reagieren.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist eine Bundesoberbehörde in Deutschland. Das KBA ist für den Straßenverkehr zuständig und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstellt. Hauptsitz der Behörde ist Flensburg, ein Dienstsitz befindet sich in Dresden.

Der in Netz gestellt Brief an den Halter ist lediglich eine Ankündigung, daß im August 2017 nicht vom Rückruf erfaßte Fahrzeuge an die zuständigen Zulassungsstellen gemeldet werden. Die Untersagungsverfügungen dieser Stellen wären dann Verwaltungsakte, gegen die auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden kann. Ob die Untersagungsverfügungen erfolgen oder rechtens sind, ist damit noch gar nicht gesagt.

§ 5, Abs.1 FZV normiert:

"(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen."

Davon zu trennen ist der Zivilrechtsweg gegen den VW-Konzern oder entsprechende Händler selbst. Hier sind Verjährungsfristen zu beachten.

FOCUS Online zitiert Herrn Rechtsanwalt Christopher Rother, Partner der US-Kanzlei Hausfeld: "Millionen von Fahrzeughaltern von Dieselfahrzeugen mit Schummelsoftware des VW Konzerns droht jetzt die Stillegung ihrer Fahrzeuge. VW hofft weiterhin darauf, dass des erst dann zum Entzug der Zulassung kommt, wenn die Ansprüche der Kunden gegen Händler und Fahrzeughersteller verjährt sind. Und das ist schon bald der Fall. Gewährleistungsansprüche gegen Händler verjähren zum 31.12.2017 und Schadensersatzansprüche gegen VW als Hersteller verjähren zum 31.12.2018."

Sie können also die Verjährung gegenüber dem VW-Konzern oder einem Händler durch die Einreichung von Zivilklagen hemmen:

§ 204, Abs. 1 BGB normiert u. a.:

"(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,..

9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,.."

Sie sollten sich also nicht auf konzerngestützte Maßnahmen verlassen. Volkswagen stimmt sein Verhalten sorgfältig mit den Behörden ab. Mittlerweile haben Gerichte sowohl für und gegen Käufer, Händler und den VW-Konzern entschieden; der Ausgang der Angelegenheit ist noch ungewiß, Sie können durch Einreichung entsprechender Klagen jedoch Ihre Rechte wahren.

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage angezeigt. Grundsätzlich gilt: Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, daß das erworbene Fahrzeug einen bei Gefahrübergang Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Gesetzgeber unterscheidet  in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nachbesserung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Käufer müßte den Mangel beweisen, wozu ihm aber oft die Sachkunde fehlt und erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand nötig ist (Gutachter etc.). Bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 BGB) hilft dem Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte die Vermutung in § 476 BGB, der zufolge ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt, beim Gefahrübergang vorlag.

Trotz dieser Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ist  anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt. Denn der Verkäufer kann den Gegenbeweis erbringen (z. B. falsche Bedienung). Außerdem bezieht sich die gesetzliche Vermutung nicht auf das Bestehen eines Mangels (den der Käufer nach wie vor beweisen muß), sondern nur auf den Zeitpunkt, bei dem er unerlaubt vorgelegen hat.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de