Dabei ging es um Eingreifen und Reichweite der verbraucherschützenden Beweislastumkehr nach § 476 BGB. Der BGH legt nun die Mangelvermutung zugunsten des Käufers aus.
Die Norm § 476 BGB lautet:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Das Gericht verlautbarte in einem Terminshinweis:
"Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Dabei macht er insbesondere geltend, dass die bislang vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Eingreifen und zum Umfang der Beweislastumkehr nach § 476 BGB auf denen die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) einer Korrektur zugunsten des Käufers bedürften."
Die Vorinstanzen sahen die Beweislast beim Käufer. Dieser habe über den Mangel nicht hinreichend Beweis erbracht. Demgegenüber wird nun jedoch zugunsten des Verbrauchers vermutet, daß der Mangel bereits vor dem Kauf vorgelegen hat. Der Verkäufer muß das Gegenteil beweisen. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt. Das Urteil des EugH hat den BGH also veranlaßt, seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang der Vermutung des § 476 BGB zu ändern. Der BGH legt den § 476 BGB nun richtlinienkonform aus und erweitert dessen Anwendungsbereich in zweierlei Hinsicht: Der Käufer muß künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat. Der Käufer kann sich also auf ein sogenanntes Mangelsymptom beschränken, auch wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Dann wird vermutet, daß das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) bestanden habe. Bisher hatte der BGH die gesetzliche Vermutung gerade nicht auf den Grundmangel erstreckt. Nun umfaßt die gesetzliche Vermutung jedoch ausgehend vom Mangelsymptom auch den Grundmangel. Widerleglich vermutet wird nun ein latenter Mangel, den der nicht sachkundige Käufer oft gar nicht richtig bezeichnen kann, dessen Vorhandensein er aber aufgrund des Mangelsymptoms annimmt.
Grundsätzlich gilt:
Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, daß das erworbene Fahrzeug einen bei Gefahrübergang Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nachbesserung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Käufer müßte den Mangel beweisen, wozu ihm aber oft die Sachkunde fehlt und erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand nötig ist (Gutachter etc.). Bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 BGB) hilft dem Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte die Vermutung in § 476 BGB, der zufolge ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt, beim Gefahrübergang vorlag.
Trotz dieser Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ist anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt. Denn der Verkäufer kann den Gegenbeweis erbringen (z. B. falsche Bedienung). Außerdem bezieht sich die gesetzliche Vermutung nicht auf das Bestehen eines Mangels (den der Käufer nach wie vor beweisen muß), sondern nur auf den Zeitpinkt, bei dem er unerlaubt vorgelegen hat.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
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