Wenn der Neuwagen mehr schluckt als "versprochen" - eigentlich bringt das Stuttgarter Urteil nichts Neues...

Kauf und Leasing
05.12.20082926 Mal gelesen

Das Urteil der OLG Stuttgart (OLG Stuttgart: Az.: 7 U 132/07) macht zwei Wochen nach Verkündung Schlagzeilen. Im Grunde bringt es aber nicht viel Neues.

Ein Mercedesfahrer mußte feststellen, dass sein Neuwagen deutlich mehr verbrauchte als die Herstellerangaben vorsahen. Diese sahen einen Verbrauch von durchschnittlich 10,2 Liter Diesel in der Stadt und 7,6 Litern außerorts vor. Der von ihm selbst ermittelte Verbrauch lag deutlich - nämlich 15% - höher. Nun wurde ihm Schadenersatz zugesprochen.

Sie dachten gelesen zu haben, dass dererlei nicht möglich sei?

Die Problematik ergibt sich daraus, dass zunächst nachzuweisen ist, dass der Verbrauch unter den üblichen international gültigen Testbedingungen vom angegebenen Verbrauch abweicht. Und zwar - so der ADAC - um mindestens drei Prozent. (Der BGH hat berits in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer geringen Überschreitung eine Rückgabe des Fahrzeugs nicht angemessen ist.) In diesem Fall lag dann auch nach Überprüfung durch den Sachverständigen der Mehrverbrauch noch bei mehr als 9 Prozent. Dies begründete den Schadensersatzanspruch.

Das finanzielle Risiko eines solchen Gutachtens liegt u.U. beim Kläger, denn nur, wenn er einen Rechtsstreit gewinnt, übernimmt der unterliegende Hersteller die Kosten für den Rechtsstreit und das Gutachten. Ist der Kläger rechtsschutzversichert, trägt seine Rechtsschutzversicherung die Kosten, sofern sie im Rahmen eines Verfahrens entstehen. Um unötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie in jedem Fall Ihre Aussichten mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen. 

Ein paar Hintergründe, die wir bereits im Sommer zu diesem Thema an dieser Stelle für Sie zusammenstellten...

Was ist der rechtliche HIntergrund?

Eine relevante (nicht nur geringfügige) Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben, die im Verkaufsgespräch besprochen wurden, stellt einen Sachmangel nach § 459 I 1 BGB dar. So urteilte beispielsweise das OLG Oldenburg (11U 125/87) bei einer 13%-igen Abweichung. In diesem Fall war im Prospekt des Herstellerwerks, welcher unbestritten Gegenstand des Verkaufsgesprächs war, der Treibstoffverbrauch für den Stradtverkehr mit 6,1l auf 100 km (DIN 70030) genannt worden. Ein Sachverständiger ermittelte, dass der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs innerorts 6,9l auf 100km betrug. Im Urteil wurde berücksichtigt, dass bereits in den 80er Jahren, als das Urteil gefällt wurde, Umweltschutz und Energieverknappung für den Verbraucher eine wichtige Rolle spielten. Nach § 11 Nr. 10b AGBG muss einem Käufer ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entweder Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung kamen in diesem Fall nicht in Frage.

Noch ungeklärt ist, wann eine "nicht nur geringfügige Abweichung" vorliegt: so verweist Reinking auf eine "5 %-Marge". Das OLG München sah einen Sachmangel bei 40 % über den Herstellerangaben liegendem Kraftstoffverbrauch. Der BGH sah hingegen sogar bei einer Abweichung von weniger als 10% nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes als gegeben an. Zudem entschied er, dass für den Verbraucher nur eine eventuelle Abweichung von den Herstellerangaben im "Euro-Mix" maßgeblich seien, wenn die Angaben für die Fahrbereiche "Stadtzyklus", "konstante Geschwindigkeit von 90 km/h" und "konstante Geschwindigkeit von 120 km/h" als Durchschnittswert im Euro-Mix zusammengeführt werden. (BGH, Urteil vom 18.06.1997 - VIII ZR 52/96  In diesem Urteil war der Treibstoffverbrauch insbesondere im Stadtverkehr mit 9,66% nahe an die 10%-Abweichung herangekommen.

Wie ergeben sich die Abweichungen zwischen Herstellerangaben und Verbrauchererfahrung im Alltag?
Der Verbrauch ergibt sich aus Fahrstil (hohe/niedrige Motordrehzahl, sanfte/ sportliche Beschleunigung) ab. Weitere Einflussfaktoren ergeben sich durch Wetter (Außentemperatur, Schnee, Wind), Straßenbeschaffenheit (Oberfläche, Steigung, viele Kurven), Einsatz (Kurz- oder Langstrecke), zusätzlicher Energiebedarf (Klimaanlage und andere elektrische Verbraucher), Ladung (Passagierzahl, Dachträger, Zubehör, Kofferrauminhalt), Reifenbeschaffenheit und -luftdruck (Rollwiderstand), Wartungszustand des PKWs. Theoretisch kann auch ein Neuwagen einen geringfügig höheren Treibstoffverbrauch aufweisen, als ein eingefahrener PKW.
Weitere Abweichungen ergeben sich durch die Messmethoden. Die im Alltag übliche "Nachtankmethode" gilt als ungenau. Der Verbrauch wird vom Hersteller, aber auch unabhängigen Instituten auf dem Prüfstand mit einem Simulator ermittelt. Dabei werden unterschiedlich Belastungsarten durch Variation von Fahrwiderstand und Fahrsituation mit Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Konstant- und Leerlaufphasen simuliert. Der "Gasfuß", ständiger Stopp-and-Go-Verkehr sowie eine umfangreiche Sonderausstattung oder schwere Beladung bleiben hier unberücksichtigt.
Wenn Sie einen unverhältnismäßig hohen Verbrauch feststellen, empfiehlt der ADAC das Auslesen des Fehlerspeichers, bei unauffälligem Befund eine ausführliche Motordiagnose und als normalerweise letzten Schritt die Leistungsmessung in einem Prüfzentrum. Letztere könne auf der Autobahn durch Ausfahren bis zur Höchstgeschwindigkeit simuliert werden. Ein Nichterreichen der deklarierten Höchstgeschwindigkeit weise auf einen Motorfehler hin.
Die Messung auf einem Prüfstand kostet lt. ADAC 1500 Euro, auf denen man als Käufer sitzen bleibt, wenn sie nicht im Rahmen einen Prozesses angeordnet wird.


Was heißt das für Sie als Verbraucher?
Aufgrund der Ermittlung der Verbrauchsangaben für die Herstellerangaben unter Laborbedingungen ist davon auszugehen, dass Ihr Treibstoffverbrauch in der Regel nach oben von diesen Angaben abweichen dürfte. Abweichungen bis 10% werden Sie hinnehmen müssen, ohne vom Kauf zurücktreten zu können. Bei einem Mehrverbrauch unterhalb dieser Grenze ist eine Kaufpreisminderung möglicherweise durchzusetzen. Der Erfolg dieses Vorhaben hängt jedoch davon ab, in wiefern die Herstellerangaben zum Treibstoffverbrauch nachweislich Gegenstand der Kaufentscheidung wahren und ob das Gericht davon überzeugt werden kann, dass die Abweichung nicht zu tolerieren ist. Eine obergerichtliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. Es ist jedoch angesichts der steigenden Benzin- und Dieselpreise zu erwarten, dass Abweichungen im Sinne des Verbrauchers künftig kritischer gewürdigt werden.