Rußpartikel-Filter mangelhaft: Rücktritt vom Kaufvertrag möglich!

Kauf und Leasing
22.09.2008853 Mal gelesen

Hier ging es um einen Kläger welcher die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gekauften Neuwagen mit Dieselmotor verlangte. Das Fahrzeug verfügte über einen sog. Dieselpartikelfilter.


Bereits kurze Zeit nach dem Erwerb des Fahrzeugs kam es wiederholt zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Kläger darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges sah, ist die Beklagte der Auffassung gewesen, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Kfz.-Händlers, welcher vorträgt, es entspreche dem Stand der Technik, dass eine Reinigung des Dieselpartikelfilters bei derartigen Fahrzeugen erforderlich sei. Insoweit sei vom Kläger zu verlangen, dass er sich an die Anweisungen des Herstellers zum Betrieb seines Kraftfahrzeuges halte.


Das OLG Stuttgart als Berufungsgericht urteilte jedoch, dass im Ergebnis das Landgericht zu Recht einen Sachmangel des Fahrzeugs angenommen hat und den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag für berechtigt erklärt. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise erwarten durfte. Nach dieser Vorschrift ist zur Feststellung eines Sachmangels der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Käufer nach Art der Sache erwarten durfte. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise seitens der KfZ-Hersteller oder Händler davon ausgehen kann, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar ist.
Nachdem bei Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter keinerlei motorbedingten technischen Einschränkungen hinsichtlich des Fahrbetriebs im Kurz- oder Langstreckenverkehr bestehen, kann ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass ein mit Partikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht mehr geeignet ist. Die eingelegte Berufung des Kfz-Händlers hatte daher keinen Erfolg (OLG Stuttgart, 3 U 236/07).
 

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.