Stand der Technik
§ 2 Abs. 7 LärmVibrationsArbSchV
Der Stand der Technik ist insbesondere im Umweltrecht das Kriterium zur Beurteilung des Entwicklungsstands von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen.
Dabei ist der Stand der Technik in den verschiedenen Umweltvorschriften, z.B. § 3 Abs. 28 KrWG, wie folgt gesetzlich definiert:
"Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt."
In der Anlage 1 zum WHG sowie der Anlage 3 zum KrWG sind Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach dem Wasserhaushaltsgesetz aufgeführt.
In der Anlage zum BImSchG sind die zur Bestimmung des Standes der Technik nach dem BImSchG aufgeführten Kriterien aufgeführt.
Mit der Vorgabe des Stands der Technik soll zum einen gewährleistet werden, dass das jeweils beste Verfahren zur Anwendung kommt, zum anderen ist der Stand der Technik ein Kriterium zur Beurteilung des Entwicklungsstands von Immissionen ausstoßenden Anlagen.
Im Unterschied zu dem im Baurecht verwendeten Maßstab der Regeln der Technik ist der Stand der Technik gekennzeichnet durch das Fehlen einer langjährigen Erprobung.
Das Transfusionsgesetz verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff des Stands der medizinischen Wissenschaft und Technik. Die Anforderungen sind gemäß der §§ 12 TFG, 18 TFG bei der Anwendung von Blutprodukten sowie der Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen erfüllt, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet sind.