Risiko Gebrauchtwagenkauf

Kauf und Leasing
03.04.20071329 Mal gelesen

Nach wie vor gilt der alte Slogan: Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf.

Steht man vor der Entscheidung, einen Gebrauchtwagen vom Händler oder von privat zu kaufen oder sogar selbst zu verkaufen, sollte man folgendes stets bedenken:

Ein Privatverkäufer hat im Vergleich zu einem Händler die Möglichkeit, die Gewährleistung beim Verkauf auszuschließen. Hat man dies ausdrücklich im Kaufvertrag getan, z.B. durch die Formulierung "gekauft wie gesehen", haftet man nach dem Kauf nicht für später auftretende Schäden am Auto. Zusagen und Angaben, wie z.B. Unfallfreiheit, Ausstattungsmerkmale, technische Daten wie Kilometerstand müssen hingegen auch bei dem privaten Verkäufer stimmen und eingehalten werden, sonst kann er hierfür in Regress genommen werden. Bei einem Kauf von einem gewerblichen Händler gilt für den Kunden die gesetzliche Vermutung, dass ein Schaden, der innerhalb von 6 Monaten nach Kaufdatum eingetreten ist, bereits beim Kauf vorhanden war und somit vom Verkäufer ausgeglichen werden muss. Zeigt sich an dem Wagen ein Mangel, hat der Verkäufer das Recht, diesen zweimal nachzubessern. Danach kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, d.h. das Auto zurückgeben.

Ratsam bei Verkäufen ist immer, die Papiere und den Schlüssel nur gegen Zahlung des Kaufpreises herauszugeben und sich die Übergabe des Wagens bestätigen zu lassen. Auch sollte der Wagen vor Übergabe abgemeldet und die Schilder abmontiert sein. Sonst hat man bei einem später verursachten Schaden die Mühe, gegenüber der Polizei nachzuweisen, dass man nicht mehr Eigentümer und Besitzer des Fahrzeugs ist. Behält man dies im Auge, kann man sich über ein gutes Angebot auf dem Gebrauchtwagenmarkt freuen.