Landgericht Hamburg: Vertragsformular der Haspa fehlerhaft

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
27.02.201842 Mal gelesen
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 22. Februar 2018 - 307 O 263/16 - hat die Hamburger Sparkasse AG erneut anerkennt, dass ihre Darlehensvertragsformulare die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Hamburg, 22.02.2018 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 22. Februar 2018 - 307 O 263/16 - hat die Hamburger Sparkasse AG erneut anerkennt, dass ihre Darlehensvertragsformulare die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Streitgegenständlich war ein Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrages.

Vier Jahre nach Abschluss des Vertrages hatten die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger erfahren, dass die Vertragsformulare der Haspa fehlerhaft waren. In diesen heißt es: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat." Dennoch hatte die Haspa die zuständige Aufsichtsbehörde im Vertrag nicht benannt. Nachdem die Haspa die Wirksamkeit des Widerrufs vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkennen wollte, erhoben die früheren Kunden der Haspa Klage vor dem Landgericht Hamburg. Bereits in ihren Schriftsätzen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hatten die Rechtsanwälte der Sparkasse ausdrücklich erklärt, dass die Haspa nach den unter Vorbehalt geleisteten Schlusszahlungen der Kläger aus dem Darlehen keine Ansprüche mehr herleite. Dies wiederholte der Vertreter der Haspa in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 erneut ausdrücklich.

"Damit dürfte der Weg für außergerichtliche Einigungen mit der Haspa nunmehr wieder frei sein", glaubt der Hamburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Peter Hahn. "Kunden der Haspa sollten prüfen lassen, ob ihre Vertragsformulare ebenfalls fehlerhaft sind", rät Hahn. Fachanwaltlich zu berechnen sind insbesondere die Nutzungswertersatzansprüche des Kunden gegen die Sparkasse. "Diese Berechnung überfordere den durchschnittlichen Kunden", so Hahn.

Hahn Rechtsanwälte haben im Bereich Darlehenswiderruf bereits sieben positive Urteile gegen die Haspa erstritten. Dadurch habe seine Kanzlei die Haspa argumentativ überzeugen können, glaubt Hahn. Die Kanzlei bietet Kunden der Haspa und anderer Sparkassen kostenfreie Erstbewertungen dahingehend an, ob auch ihre Darlehensverträge von der Widerrufsmöglichkeit betroffen sind. Wirtschaftlich bedeutet die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach wirksamen Widerruf, dass je nach Situation eine zinsgünstige Umschuldung erfolgen oder eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann.