Die Klägerin hatte die beklagte Firma mit Sanitärarbeiten und Installationsarbeiten in ihrem Haus beauftragt. Die Beklagte führte die Arbeiten im Badezimmer der Klägerin aus und fertigte während der Arbeiten und nach Fertigstellung diverse Fotos vom Badezimmer der Klägerin an. Später stellte die Klägerin fest, dass die beauftragte Firma einige Fotos, welche das Badezimmer der Klägerin zeigten, auf ihrer Firmen-Homepage als Referenzfotos zu Zwecken der Werbung veröffentlicht hatte. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos hatte die Klägerin der Handwerksfirma nicht erteilt.
Daraufhin verklagte die Betroffene die Firma auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung der Fotos ohne Einwilligung.
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Bildveröffentlichung?
Das Amtsgericht Donaueschingen verneinte in seinem Urteil eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung der Fotografien.
Begründet wurde dies unter anderem mit der Tatsache, dass anhand der Fotografien keinerlei Rückschlüsse auf das Anwesen der Klägerin möglich waren. Denn die eingestellten Bilder waren zwar jeweils mit einem Dateinamen versehen. Dieser war jedoch nur sichtbar, wenn man mit den Mauszeiger auf das jeweilige Bild führte. Zudem waren die Fotos weder mit Namen noch mit der Anschrift der Klägerin versehen. Auch der genaue Standort des Badezimmers der Klägerin war nicht erkennbar. Zudem war das Gericht der Auffassung, dass der von der Handwerksfirma verwendete Name nicht zwingend der Name der Betroffenen sein müsse - zumindest aus Sicht eines neutralen Dritten.
Individualisierbarkeit erforderlich!
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von Fotos setzt grundsätzlich voraus, dass anhand der Bilder ein konkreter Bezug zur Person hergestellt werden kann, welche sich auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung beruft. Hieran fehlt es, wenn ein neutraler Betrachter keinen Zusammenhang zwischen Fotografien und der betroffenen Person herstellen kann.
Verletzung der Privatsphäre oder Intimsphäre?
Das Gericht verneinte zudem eine Verletzung der Privatsphäre geschweige denn der Intimsphäre der Klägerin, da die veröffentlichten Bilder keinerlei Rückschlüsse auf den persönlichen Lebensstil der Klägerin ermöglichten.
So ist es umgekehrt denkbar, dass durch eine Bildveröffentlichung von Räumlichkeiten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist, wenn dadurch eine bestimmte Person individualisiert werden kann, der die Räumlichkeiten zuzuordnen sind. Hierbei muss noch nicht einmal zwingend der Name der Person im Zusammenhang mit dem Bild genannt werden, es reicht theoretisch aus, dass der Betrachter sofort ohne ohne Zweifel ein bestimmtes Bild, welches der Privat- oder Intimsphäre zuzuordnen ist, mit einer bestimmten Person in Verbindung bringt.
So war der Fall hier jedoch nicht gelagert, sodass das Amtsgericht noch einmal ausdrücklich ausführte, dass die Fotografien hier ausschließlich veröffentlicht wurden, um die Besonderheiten der Gestaltung und der Einrichtung des Badezimmers hervorzuheben.
Verletzung des Urheberrechts durch Zeigen von Räumlichkeiten?
Das Gericht verneinte des Weiteren auch eine Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühr nach dem Urheberrecht, da es sich bei dem Badezimmer nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele. Bei einem Badezimmer handelt es sich in der Regel nicht um einen künstlerisch besonderes wertvollen Raum, sondern werden bei der Gestaltung in der Regel lediglich alltägliche und routinemäßige Handwerksleistungen erforderlich sein. Ein Schutz nach dem Urheberrecht kommt lediglich in Betracht, wenn sich die Gestaltung derart von alltäglichen Formen abhebt, dass man hier von etwas Neuem sprechen kann, was in der Form vorher noch nicht dagewesen ist bzw. keinen Einzug in den menschlichen Alltag gehalten hat.
Fazit
Das Gericht hat deutlich herausgestellt, dass an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichung zu Werbezwecken bestimmte Anforderungen ohne Einwilligung des Betroffenen zu stellen sind. Die Abbildung eines Raumes, der theoretisch vielfach existieren kann, reicht hierzu ohne Weiteres nicht aus. Anders ist dies natürlich bei gleichzeitiger Namensnennung des Betroffenen oder beim Hinzukommen weiterer Details. Es kommt - wie so oft - auf den konkreten Einzelfall an. In jedem Fall kann eine Veröffentlichung von Fotos von Räumen oder auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn hierauf zweifelsfrei Rückschlüsse auf die Person möglich sind, welche den Räumlichkeiten zuzuordnen ist. Man denke zum Beispiel an die Abbildung eines bekannten Hauses einer stadtbekannten Person, eines Prominenten etc. oder den Fall, dass die betroffene Person auf den Fotos erkennbar ist. Natürlich darf man sich nicht ohne Weiteres unbefugten Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten etc. verschaffen, um an das begehrte Motiv zu gelangen!