Personensuchmaschinen wie zum Beispiel Yasni oder 123people sind auf dem Vormarsch, nicht unbedingt zur Freude vieler Menschen, die in solchen Personensuchmaschinen auffindbar sind und dies unter Umständen überhaupt nicht möchten. Personensuchmaschinen stellen eine besondere Form von Suchmaschinen dar und liefern Hinweise zur gesuchten Person bzw. Verweise auf relevante Treffer von Webseiten im Internet, die dieser Person zuzuordnen sind. Fotos von "gesuchten Personen" werden zum Beispiel direkt in der Trefferliste angezeigt, ohne, dass noch ein Link zu einer weiteren Internetseite angeklickt werden muss. Dies ist ähnlich der bekannten und viel diskutierten Bildersuche von Google, welche der Bundesgerichtshof ja in diesem Jahr in einem viel beachteten Urteil grundsätzlich als zulässig angesehen hat.
Das Landgericht Hamburg hatte nun kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Auffindbarkeit eines im Internet frei zugänglichen Fotos in der Personensuchmaschine 123people.de ging. Diese Personensuchmaschine findet im Internet öffentlich auffindbare Informationen über Person. Das Urteil finden Sie hier.
Keine Einwilligung!?
Geklagt hatte eine Frau, über die eine Fotografie mittels der Suchmaschine 123people.de auffindbar war, sofern man den Namen der Klägerin bei der Personensuchmaschine eingab. Dieses Foto war auf der Internetseite der Firma, für die die Klägerin arbeitete, abrufbar. Der Veröffentlichung ihres Fotos auf der Firmen-Homepage hatte die Klägerin zuvor zugestimmt.
Nachdem die Klägerin die Suchmaschine 123people.de durch ihren Anwalt aufgefordert hatte, die Veröffentlichung von Bildnissen, die die Klägerin zeigten, zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, war das Bild der Klägerin im Folgenden nicht mehr über 123people.de auffindbar. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben, sodass die Angelegenheit letztlich durch das Landgericht Hamburg entschieden werden musste.
In dem gerichtlichen Verfahren berief sich die Klägerin darauf, ihr stehe ein Anspruch gegen die Personensuchmaschine 123people.de auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin zu. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch, kann ein solcher lediglich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfüllt werden oder durch ein entsprechendes gerichtliches Verbot abgesichert werden. Das bloße tatsächliche Unterlassen eines unrechtmäßigen Verhaltens - wie etwa die Entfernung eines Fotos aus dem Internet - reicht dann nicht aus. Die Klägerin führte des Weiteren an, sie habe es nicht in der Hand, die Veröffentlichung ihrer Bildnisse zu verhindern. Neben dem Unterlassungsanspruch machte die Klägerin zudem die Erstattung ihrer anwaltlichen Kosten für die Abmahnung geltend.
Die anderen sind Schuld!
Die beklagte Personensuchmaschine 123people.de führte zu ihrer Verteidigung insbesondere aus, dass diese selbst keine derartigen Bilder speichere, sondern lediglich auf die Inhalte Dritter verweise. Auf diese Inhalte habe man selbstverständlich keinerlei Einfluss, sodass auch der Dienst der Personensuchmaschine 123people.de aus Sicht von Dritten als reine Suchmaschine anzusehen sei. Außerdem sei die Auffindbarkeit von Bildnissen über die Suchmaschine mit einfachen technischen Mitteln zu unterbinden, indem man die Auffindbarkeit und Verlinkung selbst veröffentlichter Fotos einschränke. Zudem berief sich 123people.de darauf, dass das Bild der Klägerin ja auch auf der Firmen-Homepage direkt abrufbar sei. Die Klägerin trete durch die Abbildung auf der Firmen-Homepage gerade als Person in der Öffentlichkeit auf und nicht als Privatperson. 123people.de führte des Weiteren aus, dass die Klägerin gerade durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf der Firmen-Homepage auch in die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen eingewilligt habe.
Nicht mit zweierlei Maß messen!
Das Landgericht Hamburg gab der Personensuchmaschine 123people.de Recht. Begründet wurde dies damit, dass zwar durch die Auffindbarkeit des Bildnisses der Klägerin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliege, dieser Eingriff jedoch nicht rechtswidrig sei. Denn die Klägerin habe der Veröffentlichung ihres Bildnisses auf der Firmen-Homepage zugestimmt und damit auch schlüssig darin eingewilligt, dass das Bild über Suchmaschinen auffindbar war. Das Gericht machte deutlich, dass jemand, der Bilder im Internet frei zugänglich macht, auch mit den bekannten Nutzungen rechnen muss. Zudem sei es nach Ansicht des Landgerichts Hamburg zumutbar, gegen derartige Nutzungen auch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Erst mit der Abmahnung habe die Personensuchmaschine 123people.de im Übrigen davon erfahren, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung ihres Fotos in dieser Suchmaschine nicht einverstanden war, woraufhin auch die notwendigen Schritte seitens der Suchmaschine eingeleitet wurde und das Bild im Folgenden nicht mehr über 123people.de auffindbar war.
Aus diesem Grund wurde der Klägerin auch die Erstattung ihrer Anwaltskosten für die Abmahnung verweigert.
Fazit
Man mag nun denken, sämtliche frei verfügbaren Bilder im Internet sind auch für Personensuchmaschinen wie 123people.de nutzbar. Dies dürfte jedoch nicht so sein. Denn immer wieder gelangen unzulässigerweise Bilder von Betroffenen ins Internet, ohne, dass diese diesbezüglich eingewilligt haben oder die Veröffentlichung in sonstiger Weise gerechtfertigt ist. Insofern besteht immer die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Bildveröffentlichungen im Internet zur Wehr zu setzen. Ob und in welchem Umfang Unterlassungsansprüche oder sogar Schadensersatzansprüche bestehen, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.