Internet by Call ist eine Dienstleistung eines Telekommunikationsdienstleisters, die Internetzugangsdienste anbieten. Diesen können die Nutzer eines ISDN- Telefonanschlusses durch Anwahl einer bestimmten Rufnummer ohne Anmeldung in Anspruch nehmen. Denkbar ist, dass auf der Internetseite des Telekommunikationsdienstleisters die Entgelte für die Inanspruchnahme der gewählten Rufnummer veröffentlicht sind. Abgerechnet wird aber im Verhältnis Telefonanschlussbetreiber-Telekommunikationsdienstleister-Nutzer. Fraglich ist zunächst, wann eine Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung getroffen ist.
Erster Anknüpfungspunkt ist die tatsächliche Inanspruchnahme des Internetzugangsdienstes. Dem lässt sich aber nicht der Wille des Handelnden entnehmen, dass eine auf der Internetpräsenz des Telekommunikationsdienstleisters veröffentlichte Preisliste Anwendung finden soll. Rein tatsächlich steht dann nicht fest, ob ein Kunde der Klägerin von einer im Internet veröffentlichten Preisliste weiß, ihre Einbeziehung will und nicht beispielsweise irrtümlich von einem anderen Preis ausgeht oder sich zu der Frage des Entgeltes keine Gedanken macht. Dem Nutzer einen Einbeziehungswillen zu unterstellen, wäre mit dessen grundrechtlich geschützter Privatautonomie nicht in Einklang zu bringen, die nur durch Gesetz eingeschränkt werden kann. Ein solches ist hier nicht einschlägig.
Zweiter Anknüpfungspunkt könnte die Kenntnis des Nutzers von den Tarifen des Telefonanschlussbetreibers sein. Dem steht aber entgegen, dass sich daraus nicht schließen lässt, dass ihm die Nummer des Dienstes bekannt war. Die Einwahldaten für Call-by-Call Dienste werden nicht nur in Verbindung mit den Tarifen von den Anbietern verbreitet. Sie werden auch von Dritten und Privatpersonen verbreitet und weiter gegeben. Dabei wird nicht selten kein oder kein aktueller Preis angegeben, zumal das Geschäftsmodell einiger Call-by-Call Anbieter darin besteht, in kurzen Zeitabständen ihre Tarife zu ändern und darauf zu spekulieren, dass der Kunde einen günstigeren als den aktuell angewandten Tarif annimmt.
Dritter Anknüpfungspunkte könnte die Annahme eines konkludent erklärten Einverständnisses mit der Geltung der jeweiligen Preisliste des Telekommunikationsdienstleisters sein. Dagegen spricht aber, dass sie zwar eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme des Nutzers bei Vertragsschluss fehlt es aber, wenn die Preisliste des nur im internet veröffentlicht ist und die zu erbringende Leistung gerade in der Herstellung einer Internetverbindung besteht. Bei Verträgen, die außerhalb des Internets geschlossen werden, ist dem Vertragspartner die Einsicht in eine Internetseite nicht zumutbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verwender die Initiative zur Kenntnisverschaffung nicht in eiern Weise auf den Vertragspartner verlagern darf, dass dieser selbst tätig werden muss. Im Fall von Internet - Call -Verbindungen von der Rechtslage abzuweichen, besteht kein Anlass. Die gesetzlichen Einbeziehungsvoraussetzungen lassen sich bei offenen Internet-By-Call Verbindungen wahren, indem dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im internet Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.
Vierter Anknüpfungspunkt könnte die Veröffentlichung die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
Dagegen spricht aber, dass es der Netzbetreiberin durchaus zumutbar ist, ihre Preise den Kunden vor Vertragsschluss zugänglich zu machen. Zwar hat der Telekommunikationsanbieter im offenen Call-by-Call-Verfahren keine Möglichkeit, dem Anrufer den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne erheblichen Zeitverlust füär den anrufenden Kunden bekannt zu machen, während von Seiten des Kunden ein Bedürfnis nach einer möglichst schnellen Verbindung besteht. Im Fall von Call- By- Call- Verbindungen hat die Netzbetreiberin demgegenüber die Möglichkeit, ihre Geschäftsbedingungen einzublenden, was den an einer schnellen Verbindung interessierten Kunden allenfalls Sekunden zum "Weiterklicken" kostet, dem informierten Kunden dagegen die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme sichert. Die Erwägungen sind für Anrufer gestellt worden und nicht für Internetnutzer. Nur am Telefon müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelesen werden.
wie hoch die Vergütung für die Inanspruchnahme des Internetzugangs im Verhältnis Telekommunikationsdienstleister und Telefonanschlussbetreiber sein kann, wenn eine Vereinbarung