OLG Hamburg zur Korrekturmöglichkeit von Eingabefehler in eBay-Angebot

Internet, IT und Telekommunikation
24.06.20101005 Mal gelesen
1. Insbesondere der Onlinehändler hat bei seinem Internetauftritt eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zu beachten und dem Verbraucher verschiedenste Informationen zur Verfügung zu stellen.
 
2. Sinn dieser Aufklärungspflicht ist es, dem Verbraucher alle Informationen an die Hand zu geben, damit dieser sich vor Vertragsschluss mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzen kann und dann aufgrund der gegebenen Informationen entscheiden kann, ob dieser den Vertrag so schließen will oder nicht.
 
3. Dabei ist es beispielsweise nicht nur erforderlich, dass dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware klar und deutlich mitgeteilt werden, sondern vor allem auch, wie der jeweilige Vertrag zustande kommt.
 
4. Im Rahmen der Mitteilung ist es dann auch gemäß § 3 Nr. 3 BGB-InfoV, jetzt § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB, erforderlich, dass der Verbraucher darüber informiert wird, ob im Rahmen der Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers die Möglichkeit besteht, etwaige Tippfehler zu erkennen und zu korrigieren.
 
5. Dass diese Belehrungspflicht unabhängig von der jeweiligen Verkaufsplattform besteht, zeigt die nachfolgende Entscheidung.
 
a) Das Oberlandesgericht hatte jetzt einen Fall zu entschieden, bei dem die spätere Antragstraggegnerin Produkte über die Onlinehandelsplattform eBay verkaufte. Im Rahmen der Angebote wurden dem Verbraucher zwar verschiedene Informationen zur Verfügung gestellt, allerdings fand sich kein Hinweis darauf, ob und wie etwaige Tippfehler vom Verbraucher vor Vertragsschluss korrigiert werden können. Ein Mitbewerber stellte diesen Umstand fest und forderte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens. Als eine entsprechend geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben wurde, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche das Landgericht Hamburg in diesem Punkt als unbegründet zurückwies. Gegen diesen abweisenden Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein,
 
b) Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14.05.2010 unter dem Aktenzeichen 3 W 44/10 der sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Ausgangsgerichts dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, den Verbraucher nicht darüber zu informieren, ob mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können. Diese Entscheidung des Gerichts wurde damit begründet, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen darüber aufzuklären wäre. Diese Aufklärungspflicht bestünde daher auch bei der Onlinehandelsplattform eBay. Zudem seien die Vorschriften der BGB-InfoV keine bloße Ordnungsvorschriften, sodass die Einhaltung der Vorschriften erforderlich wäre.
 
6. Alle diejenigen, die auch über die Onlinehandelsplattform eBay oder ähnliche Portale verkaufen, sollten daher überprüfen, ob auch bei den zur Verfügung gestellten Informationen diese Belehrung enthalten ist. Dass diese Information nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift ist, zeigt auch jetzt der Umstand, dass zum 11.06.2010 die Vorschrift in das BGB eingegliedert wurde. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind daher umgehend zu ergänzen, um eine bestehende Gefahr einer Abmahnung in diesem Punkt zu beseitigen.
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