Alle Online-Händler mussten ihre Widerrufsbelehrung entsprechend zum heutigen 11. Juni 2010 aktualisieren.
wichtige Änderungen
Es wurden die Absätze zwei bis vier des § 355 BGB durch den Gesetzgeber geändert. Abgesehen von der derzeitigen großen Abmahngefahr bei jetzt veralteten Widerrufsbelehrungen gibt es durch die neue Fassung des Gesetzes aber auch eine "gute Seite" für Onlineverkäufer. Einige Neuerungen stellen wir hier vor:
Folgendes wird sicherlich zum Beispiel für ebay-Handler eine der besonders wichtigen Änderungen sein: Nun beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen auch dann nur 14 Tage, wenn der Verkäufer dem Käufer erst unverzüglich nach Vertragsschluss die vollständige Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt hat.
Die BGB-InfoV gibt es neuerdings nicht mehr, denn die Regelungen sind jetzt im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Im Gegensatz zu der "alten" Rechtlage ist nun also zum Beispiel die Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr nur in einer Verordung geregelt - da die BGB-InfoV nur eine solche Verordnung war, gab es häufig Auseinandersetzungen über die Bedeutung der Musterwiderrufsbelehrung. Nun ist die Musterwiderrufsbelehrung in einem Gesetz enthalten.
Reaktion bei Abmahnungen
Sollten Sie wegen Ihrer Widerrufsbelehrung abgemahnt werden, empfiehlt sich sofortiger Rechtsrat bzw. rechtliche Vertretung. Sie können sich dazu gerne an uns wenden,
Tel. 030 390 398 80
Rechtsanwältin Wienen
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin