Zur Zulässigkeit der Einbindung von Onlinevideos auf der Onlinehandelsplattform des Händlers

Internet, IT und Telekommunikation
28.05.2010665 Mal gelesen
1. Der Onlinehändler muss sich heutzutage immer neue Werbemöglichkeiten suchen, um am Markt auf sich aufmerksam zu machen.
 
2. Doch allein damit ist es nicht getan. Denn ist der Kunde einmal auf dem Onlinehandelsportal des Händlers, soll dieser dort nicht nur Waren kaufen, sondern sich auch so gut aufgehoben fühlen, dass dieser im günstigsten Fall Stammkunde wird, sondern eventuell anderen von diesem Shop berichtet und/oder auf diesen aufmerksam macht. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist es, den Onlineshop professionell aussehen zu lassen.
 
3. Dies kann unter anderem nicht nur mit einer detaillierten Artikelbeschreibung oder Produktphotographien geschehen, sondern auch durch andere Medieninhalte. Denkbar wäre hier die Einbindung von Videos. Bekannte Videoportale wie Youtube bieten eine sogenannte Einbettungsfunktion an, mit der es ermöglicht wird, Videos auf eigenen Internetseiten einzubinden. Dies geschieht dann durch Übernahme eines kurzen HTML-Codes, sodass dann an dessen Stelle das Video abgespielt wird.
 
4. Allerdings fragt es sich, ob diese Einbettung ohne Weiteres möglich ist, oder ob nicht gegen irgendwelche Rechte verstoßen wird.
 
5. Um eines allerdings vorwegzunehmen. Allein der Hinweis des betreffenden Portals, von dem der Link stammt, dass diese damit einverstanden wären, gibt dem Linksetzenden noch lang nicht die Gewissheit, dass dies auch tatsächlich auch erlaubt ist. Das Beispiel Youtube zeigt auch jenseits von der urheberrechtlichen Problematik, dass eine Verlinkung nicht ohne Weiteres für den Onlineshopbetreiber erlaubt ist. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Portals räumt zwar derjenige, der ein Video auf diese Plattform läd, anderen Nutzern das Nutzungsrecht an dem Video ein. Jedoch ist eine kommerzielle Nutzung des Videos, was bei Einbettung des Videos im Onlineshop der Fall ist, nur dann möglich, wenn eine solche kommerzielle Nutzung schriftlich gestattet wird. Gibt es andererseits keine besonderen Bestimmungen auf dem Portal, wird man davon ausgehen können, dass, da der Nutzer das Video in dem Wissen auf das Videoportal eingestellt hat, dass die Anbieter das Einbetten ermöglichen, es generell auch erlaubt ist, dieses durch die Linksetzung zu verwenden.
 
6. Neben dieser Problematik ist natürlich auch fraglich, ob nicht gegen Schutzrechte verstoßen wird, zu dem insbesondere ja das Urheberrecht zählt. Denn die Einwillung von dem betreffenden Portal hat insoweit keine Aussagekraft, außer dieses Portal wäre selbst Urheber oder Lizenznehmer.
 
7. Das Urheberrecht soll im Nachfolgenden kurz beleuchtet werden, wobei nur auf eine mögliche Haftung des Linksetzenden eingegangen werden soll. Ein möglicher drohender Anspruch setzt also eine Verletzung eines Rechts voraus, was anhand des Urheberrechts durchaus möglich erscheint.
 
8. Zunächst könnte man die Linksetzung als Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG sehen, wozu man die Einwilligung des Urhebers oder Lizenznehmers haben müsste. Als eine solche Vervielfältigung versteht man die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger. Erfasst ist danach die Kopie auf Diskette oder auf Festplatte. Da aber die Linksetzung als Zugang zum entsprechenden Video verstanden werden muss, scheidet dieser Tatbestand aus.
 
9. Allerdings könnte eine Verletzung des Verbreitungsrechts im Sinne des §17 UrhG im Raume stehen. Dieses Recht schützt allerdings nur die Weitergabe in körperlicher Form, was also die Weitergabe eines Datenträger, sei es DVD oder USB-Stick oder Blue-Ray, voraussetzen würde. Nur durch die Linksetzung allein wird deshalb dieser Tatbestand nicht erfüllt.
 
10. Aber es könnte sich bei der Linksetzung um ein öffentliches Zugänglichmachen handeln, welches gemäß § 19a UrhG nur dem Urheber oder Lizenznehmer vorbehalten ist. Unter einem solchen Zugänglichmachen versteht man das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Die maßgebliche Verwertungshandlung ist dabei das Zugänglichmachen des Werkes, wobei es auf den tatsächlichen Abruf des Werkes nicht ankommt. Es kommt auch nicht auf eine Vervielfältigungshandlung, wie etwa dem Herunterladen, an, sondern, da diese Vorschrift einen weitgehenden, umfassenden und frühzeitigen Schutz bezweckt, darauf an, dass das Werk bereitgehalten wird.
 
11. Ob die Linksetzung eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19 a UrhG darstellt, ist sehr umstritten. Einerseits wollen einige gegen eine solche argumentierten, dass dieser Link nur ein von einem anderen bereits öffentlich zugänglich gemachten Inhalt betrifft und nur dieser dann zugänglich oder sichtbar gemacht wird. Da aber die Veröffentlichung nur einmal geschehen könne, scheide dementsprechend eine Urheberrechtsverletzung aus. Andere wiederum sehen das Ausschließlichkeitsrecht des Datenbankherstellers tangiert. Wieder andere sehen ein unberechtigtes Zugänglichmachen als gegeben an.
 
12. Denkbar wäre aber auch, diese Art der Linksetzung unter § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG zu fassen, wonach der Urheber das Recht zur unkörperlichen Wiedergabe hat und dieser Paragraph als sogenannter Auffangtatbestand für alle nicht explizit geregelten Fälle gilt. Erklärtes Ziel ist es nämlich, dass das Urheberrecht dem Urheber einen umfassenden Schutz bietet.
 
13. Nachdem schon nach den obigen Ausführungen bisher überhaupt nicht geklärt ist, ob der Linksetzende selbst als Handelnder zur Verantwortung gezogen werden kann, kommt schließlich auch eine Haftung als sogenannter Störer infrage. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Dieser haftet aber nicht kraft seiner Stellung, sondern erst bei Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis des Urheberrechtsverstoßes. Insoweit werden dem Linksetzenden Prüfungspflichten auferlegt.
 
14. Allerdings kann man hier schon sehr gut argumentieren, dass die wenigsten Urheber, deren Werke sich wirklich zur kommerziellen Nutzung eignen, ihre Werke hochgeladen haben dürften, sodass man zu einer Störerhaftung kommt. Zwar muss der Linksetzende nicht bis ins kleinste Detail prüfen, ob die Legitimation tatsächlich gegeben ist. Kommen ihm aber Zweifel an der Urheberschaft, so kann daraus sehr wohl geschlossen werden, dass sich der Linksetzende bewusst der Erkenntnis verschlossen hat.
 
15. Diese vorstehenden Ausführungen zeigen schon, dass mit der Linksetzung erhebliche Probleme verbunden sind, die bisher nicht einmal ansatzweise geklärt sind. Deshalb sollte jeder selbst entscheiden, ob die Einbettung fremder Medieninhalte ihn für seinen Shop solche Vorteile bringt, die die möglicherweise bestehenden Risiken, hier eine urheberrechtliche Inanspruchnahme, überwiegen.
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© 28. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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