Was jeder Onlinehändler wissen sollte, ist, dass ab dem 11.06.2010 eine Änderung in Bezug auf das Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz in Kraft tritt.
Nachdem es in den letzten Jahren bei dem Widerrufs-und Rückgaberecht zu vielen Unsicherheiten und einigen gerichtlichen Auseinandersetzungen und Klärungen gekommen ist, will der Gesetzgeber durch diese Neuregelung diese Unsicherheiten beseitigen. Deshalb soll auf die Neuregelung schon vorher eingegangen werden, um am Tag des In-Kraft-Tretens gewappnet zu sein.
Wesentlich wird bei richtiger Umsetzung die Verkürzung der Widerrufsfrist auf den sogenannten Versteigerungsportalen sein. Alle anderen Änderungen sind zwar wichtig, wirken sich aber für den Onlinehändler in der Praxis nicht aus, da diese rein rechtstechnischer Natur sind.
Die wichtigsten Änderungen sollen im Nachfolgenden aufgegriffen werden.
1. Änderung der Widerrufsfrist bei eBay und Co.
Nach bisheriger Rechtslage ist der Onlineanbieter verpflichtet gewesen, dem Verbraucher eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von 1 Monat einzuräumen. Dies aufgrund der gesetzlichen Regelung, wonach die Frist zum Widerruf beziehungsweise Rückgabe nur dann auf 2 Wochen verkürzt werden konnte, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung in Textform zugegangen ist. Da dies beispielsweise bei eBay nicht möglich war, konnte die Frist nicht entsprechend verkürzt werden.
Zudem bestand bisher bei Angeboten beispielsweise über eBay keine Möglichkeit, einen etwaigen Wertverlust wegen einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme bestellter Ware im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher diesem gegenüber geltend zu machen, weil dem Verbraucher auch hier nicht vorher in Textform unterrichtet werden konnte.
Dies führte bisher zum Ergebnis, dass man sich als Onlinehändler genau darüber informieren musste, wie der Vertrag über die jeweilige Plattform zustande kommt, um auch ja richtig über die Widerrufs- beziehungsweise Rückgabefrist belehren zu können. Das Anliegen der neuen gesetzlichen Regelung ist es diese Ungleichbehandlung bei den verschiedenen Arten der Onlinehandelsportale zu beseitigen. Um ab dem 11.06.2010 die Frist verkürzen zu können, bedarf es daher nicht mehr zwingend der Mitteilung vor Vertragsschluss in Textform. Es reicht dann aus, wenn die betreffende Unterrichtung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss vorgenommen wird. Was allerdings als unverzüglich anzusehen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Als "unverzüglich" sieht der Gesetzgeber aber wohl eine Zusendung innerhalb eines Tages an.
Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass dies kein Freibrief für den Onlinehändler bedeutet. Sollte daher die entsprechende Belehrung, aus welchen Gründen auch immer, erst später zugesendet werden oder gesendet werden können, beträgt die Widerrufsfrist bei eBay weiterhin 1 Monat, sodass keine Verkürzung der Frist vorgenommen werden kann.
Wer also eine Verkürzung auch hier vornehmen will, sollte schon jetzt an der möglichen technischen Umsetzung arbeiten, um am Stichtag eine Änderung herbeiführen zu können.
2. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Auch die Regelungen zum Wertersatz werden so geändert, dass es dem Onlinehändler möglich ist, auch bei Verkauf über ein solches Onlinehandelsportal Wertersatz verlangen zu können. Auch hier ist es dann Voraussetzung, dass die Belehrung darüber dem Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt wird. Hinsichtlich einer diesbezüglich zu beachtenden Frist gilt das zuvor Ausgeführte.
3. allgemeine Änderungen
a) Zukünftig wird die verkürzte Widerrufs- beziehungsweise Rückgabefrist nicht mit "2 Wochen" angegeben werde, sondern mit 14 Tagen.
b) Wenn der Onlinehändler nunmehr die Musterwiderrufsbelehrung verwendet, so kommt dieser seinen diesbezüglich bestehenden Informationspflichten umfassend nach, da diese jetzt Gesetzesrang haben soll. Somit sind die Gerichte an das Muster gebunden, sodass bei Verwendung desselben ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet.
c) Die bisher in der BGB-Informationspflichtenverordnung vorgesehenen Regelungen über fernabsatzrechtliche Informationspflichten werden in das BGB integriert. Aus diesem Grund kann auch nicht einfach die alte Musterwiderrufsbelehrung verwendet werden, weil ansonsten auf Paragraphen verwiesen werden würde, die nicht mehr existieren und daher erneut ein Gesetzesverstoß vorliegen würde, der zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigen würde.
4. Nur der Ergänzung halber soll darauf hingewiesen werden, dass derjenige, der einen Unterlassungsvertrag hinsichtlich der Widerrufsbelehrung geschlossen hat, sich also zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verpflichtet hat, nicht einfach die neue Widerbelehrung verwenden darf. Hier muss genau geprüft werden, ob dies möglich ist und wenn nicht, ob eine Anpassung des Unterwerfungsvertrags möglich ist.
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