Handelt Rechtsanwalt und Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder rechtsmissbräuchlich?

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11.05.20103049 Mal gelesen
6 Gründe, die für Rechtsmissbrauch sprechen:

"Altkanzler betreibt Rechtsmissbrauch" so lautet die Schlagzeile auf der Homepage von dem Kollegen Joachim Nikolaus Steinhöfel. Herr Steinhöfel meint: "Was Schröder da treibt, ist lupenreiner Rechtsmissbrauch."

Hier die Einzelheiten:

Gerhard Schröder mahnte Herrn Steinhöfel zunächst mit Schreiben vom 30.3.2010ab und forderte ihn auf es zu unterlassen,


zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten, bzw. sonst verbreiten zu lassen,

"Aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, dass der Beifahrer von Bischöfin Käßmann auf der sagenumwogenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Schröder!"


Das LG Hamburg hat Herrn Steinhöfel durch Beschluss vom 01.04.2010,  Az. 325 O 100/10 untersagt, vorgenannte Behauptung aufzustellen. Altbundeskanzler Gerhard Schröder soll nämlich folgendes an Eides statt versichert haben:


"In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt erkläre ich hiermit zur Vorlage bei Gericht an Eides Statt: Ich war nicht "Beifahrer der Bischöfin in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar."


Das Gericht setzte den Streitwert auf 25.000 EUR fest. In der Antragsschrift waren 40.000 EUR beantragt.
Mit Schreiben vom 7.4.2010 mahnte Gerhard Schröder Herrn Steinhöfel zum zweiten Mal ab und forderte ihn auf, es zu unterlassen


das auf www.steinhoefel.de/blog/2010/03/wer-sas-auf-der-alkoholfahrt-neben-bischofin-kasmann.html gezeigte Foto von Gerhard Schröder in Verbindung mit diesem Link und/oder der Headline "Wer saß auf der Alkoholfahrt neben Bischöfin Käßmann ?" zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten, bzw. sonst verbreiten zu lassen".


Herr Steinhöfel hälft die Vorgehensweise des Altkanzler für rechtsmissbräuchlich.

"Das Vorgehen des Altkanzlers ist ein klarer Fall von Rechtsmissbrauch. Das hier von seinem Bevollmächtigten gewählte Verfahren wird in der Rechtsprechung als "Salami-Taktik" bezeichnet. Statt bekannte Verstöße auf einmal und vollständig anzugreifen wird dabei scheibchenweise mit dem Ziel operiert, den Gegner möglichst stark zu schädigen.

"Ein schrittweises Vorgehen in Richtung auf ein Gesamtverbot (Salami-Taktik) führt zu einer unbilligen Schädigung des Verletzers",


so das Oberlandesgericht Hamburg in einer schon 1985 veröffentlichten Entscheidung. 1996 hat das gleiche Gericht wie folgt formuliert:


"Nach allgemeiner Meinung?muß der Verletzte (hier wäre das Gerhard Schröder, der Autor) die Kenntnisse über die Rechtsverletzungen? grundsätzlich ausschöpfen".

Wenn Überschrift und Foto ebenfalls störten, hätten diese gleich in der ersten Abmahnung mit den beanstandeten zwei Sätzen angegriffen werden müssen!"

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2010



Aber dies ist nicht alles, was meiner Meinung nach für einen Rechtsmissbrauch von Gerhard Schröder spricht. Für einen Missbrauch durch den Altkanzler spricht folgendes:


1. Wortwahl der Abmahnungen
"die folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ?"
(Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Es wird suggeriert, als werde nur "diese" vorformulierte Erklärung akzeptiert. Eine derartige - meiner Auffassung nach in Schädigungsabsicht von Herrn Schröder - geforderte Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte natürlich nicht abgeben. Dem Abgemahnten steht es selbstverständlich frei, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.


2. Höhe der geforderten Vertragsstrafe
Es soll eine exorbitant hohe Vertragsstrafe von 10.000 EUR versprochen werden. Dies erscheint jenseits von Gut und Böse.


3. Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs
Ein Indiz für einen Missbrauch ist es, einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu fordern (BGHZ 121, 13, 19 f.).


4. Kosten der Mehrfachabmahnungen
Hier sollen gleich zweimal Kosten übernommen werden. Da beide "Verstöße" in einer Abmahnung hätten geltend gemacht werden können, besteht allenfalls nur einmal ein Kostenerstattungsanspruch.


5. Fordern der Erklärung, Kosten zu erstatten
Hat Gerhard Schröder überhaupt Kostenerstattungsansprüche?

Ich unterstelle an dieser Stelle, dass Gerhard Schröder die Kollegen Nesselhauf für die Abmahnung bereits bezahlt hat. Immerhin ist Gerhard Schröder doch zugelassener Rechtsanwalt und in der Sozietät v. Fromberg & Collegen, Adenauerallee 10, 30175 Hannover (www.fromberg.de).

Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbstauftrag").

Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbsrechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, so ist es im Allgemeinen aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur als erforderlich erweisen, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. BGHZ 127, 348, 351 f.; BGH Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05).

Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts erweist sich auch dann als nicht erforderlich, wenn der Geschädigte selbst über eigene Fachkenntnis und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt.

Es wäre Herrn Gerhard Schröder ein Leichtes gewesen, Herrn Steinhöfel darauf hinzuweisen, dass seine Behauptung leider unzutreffend ist. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war meiner Auffassung nach gar nicht erforderlich.

Daher kann Herr Gerhard Schröder auch nicht die Kosten der außergerichtlichen Abmahnungen erstattet verlangen.

Ich halte bereits die Aufforderung der Rechtsanwälte Nesselhauf in der Abmahnung, zu erklären, dass die Kosten Ihrer Einschaltung übernommen werden, für rechtsmissbräuchlich, weil hierauf gar kein Anspruch besteht. Es wird dem Abgemahnten aber suggeriert, dass er diese Kosten zu erstatten habe.


6. Zeitraum zwischen den Abmahnungen
1. Abmahnung: 30.3.2010, 2. Abmahnung 7.4.2010

Die kurze Zeitdifferenz soll Druck erzeugen. Tatsächlich wurde hier aber meiner Auffassung nach nur oberflächlich von den Rechtsanwälten Nesselhauf gearbeitet. Da ist Ihnen wohl noch im Nachhinein etwas eingefallen, was ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründen könnte.

Ich sage immer: "Erst denken, dann handeln!" Das erspart Zeit und unnötigen Ärger.



Mein persönliches Fazit:
Für Herrn Steinhöfel sind diese Vorgänge gewiss medienwirksame Werbemittel. Für Herrn Schröder dürfte diese Art und Weise der Abmahnungen eher peinlich sein. Ich hätte von einem Rechtsanwalt und Altkanzler mehr Professionalität erwartet.

Herr Schröder hätte sich von Anfang an an jemanden wenden müssen, der es mit Abmahnanwalt Steinhöfel aufnehmen kann. Fängt Herr Schröder jetzt nicht endlich an die richtigen Entscheidungen zu treffen, dann wird Herr Steinhöfel - vollkommen zu Recht - am Ende triumphieren.

Ich hätte da ja noch so eine Idee, Herr Steinhöfel aber sicherlich auch. 



Weitere Informationen über aktuelle Abmahnungen erhalten Sie unter: http://www.abmahnberatung.de

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