Erlöschen des Widerrufsrechts durch Entfernen der Cellophanhülle bei einer CD?

Internet, IT und Telekommunikation
27.04.2010972 Mal gelesen
1. Mittlerweile dürfte jedem Onlinehändler bekannt sein, dass für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung unvollständig oder falsch ist, das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, sodass es vorkommen kann, dass der Verbraucher auch nach mehreren Monaten sein Widerrufsrecht ausüben kann. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Kaufs von Waren über Fernkommunikationsmittel, so insbesondere bei Kauf über das Internet.
 
2. Passend zur eben genannten Problematik soll nachfolgend kurz darauf eingegangen werden, wann bei dem Kauf von Waren über das Internet das Widerrufsrecht nicht besteht oder vorzeitig erlischt.
 
3. Insoweit enthält Paragraph 312 d Abs. 3 bis 5 BGB solche Tatbestände. Bekannt ist insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht besteht, wenn die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde, es sich eindeutig um auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Waren handelt oder um solche handelt, die schnell verderben können.
 
4. Im Onlinehandel spielt aber die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnung oder von Software auf einem Datenträger eine weit größere Rolle, sodass dieser Ausschlussgrund nachfolgend näher betrachtet werden soll.
 
a) Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt folgenden interessanten Fall zu entscheiden. Es ging um eine zwischen zwei Händler ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in der unter anderem folgende Klausel unterhalb der Widerrufsbelehrung moniert wurde: "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von ...., sofern die gelieferten Datenträger von ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)". Da der abgemahnte Händler nach der Abmahnung keine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, wurde auf Antrag eine einstweilige Verfügung insbesondere im Hinblick auf diese Textstelle erlassen. Gegen diese legte der Antragsgegner Widerspruch ein, wobei dieser vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen wurde Berufung eingelegt.
 
b) Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 30.03.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 212/09 die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen und damit die zugrunde liegenden Unterlassungsansprüche vollumfänglich bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass zwar grundsätzlich gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht dann ausgeschlossen sei, wenn die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das Öffnen einer den Datenträger umschließenden Cellophanhülle stelle aber insoweit keine Entsiegelung im Sinne dieser Vorschrift dar, da der Verbraucher mit der Entfernung der Cellophanhülle keineswegs die Aufhebung der Möglichkeit des Widerrufs in Verbindung bringe. Vielmehr betrachte der Verbraucher die Hülle als einen Staub- und Kratzerschutz. Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes wäre beispielsweise ein Aufkleber als Siegel erforderlich, verbunden mit einem darauf enthaltenen Hinweis, dass bei der Zerstörung der Versiegelung das Widerrufsrecht erlischt.
 
5. Es wird sich nunmehr in der Praxis zeigen müssen, ob auch andere Gerichte dieser Meinung folgen werden. Sollte diese Meinung sich tatsächlich durchsetzen, so wäre die Audio- und Videoindustrie aufgefordert, die konkrete Verpackung der einzelnen Produkte zu überdenken und entsprechend nachzusteuern.
__________________________________________________
© 27. April 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772