Erlöschen des Widerrufsrechts bei Inanspruchnahme der Dienstleistung

Internet, IT und Telekommunikation
26.04.20101549 Mal gelesen
1. Mittlerweile dürfte jedem Onlinehändler bekannt sein, dass für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung unvollständig oder falsch ist, das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, sodass es vorkommen kann, dass der Verbraucher auch nach mehreren Monaten sein Widerrufsrecht ausüben kann.
 
2. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Kaufs von Waren über Fernkommunikationsmittel, so insbesondere bei Kauf über das Internet. Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ergibt sich nach dem Gesetz aber eine Abweichung.
 
3. So erlischt seit der Gesetzesänderung im August 2009 beispielsweise das Widerrufsrecht gemäß Paragraph 312 d Abs. 3 BGB, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
 
4. Gesetzlich nicht geregelt und noch nicht abschließend geklärt ist aber der Fall, bei dem der Verbraucher immer wieder eine Dienstleistung im Rahmen eines unbefristeten Vertrages ohne oder mit einer unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrecht in Anspruch nimmt.
 
5. Um einen solchen Fall soll es im Nachfolgenden gehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Entscheidung zumalten § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB ergangen sein dürfte, wonach nach dieser Vorschrift das Widerrufsrecht dann erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat.
 
a) Das Amtsgericht Gelnhausen hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden: Zwischen den späteren Prozessparteien wurde telefonisch einen Telekommunikationsvertrag geschlossen, wobei die spätere Beklagte als Verbraucherin damit einverstanden, dass von der Klägerin als Telekommunikationsunternehmen das Telefonat auf Tonband auf gezeichnet wurde. Dabei wurde die Frage im Telefonat, ob die spätere Beklagte die Vertragsbedingungen verstanden habe und ob sie wisse, dass die Klägerin Vertragspartner sei, bejaht. in der Folgezeit nahm die spätere Beklagte die Leistung in Anspruch, verweigerte aber die Bezahlung der Rechnungen. Gestützt wurde die Zahlungsverweigerung auf den Einwand, dass der Vertrag unwirksam sei und berief sich insbesondere auf die fehlende und fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin wurden die ausstehenden Rechnungsbeträge von der Klägerin gerichtlich geltend gemacht.
 
b) Das Amtsgericht Gelnhausen hat mit Urteil vom 01.02.2010 unter dem Aktenzeichen 52 C 898/09 der Klage stattgegeben und damit die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Zwar sei jetzt nicht mehr nachvollziehbar, ob eine ausreichende Widerrufsbelehrung erfolgt sein, dies sei aber für den Zahlungsanspruch im vorliegenden Fall unerheblich. Denn jedenfalls habe die Beklagte die klägerische Dienstleistung über mehrere Monate hinweg in Anspruch genommen, so darf sie den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst habe. Darüber hinaus sei auch der Tonbandmitschnitt der telefonischen Vertragsverhandlungen wegen der ausdrücklichen Zustimmung hierzu verwertbar, sodass sich ergäbe, dass der Beklagten die Einzelheiten des Vertrages bekannt gewesen waren und somit ein Irrtum nicht vorlag.
 
6. In ähnlich gelagerten Fällen dürfte die Entscheidung jetzt nach der Neufassung des § 312 d BGB anders ausfallen. Beispielhaft seien Fälle wie die sogenannten ABO-Fallen genannt, bei denen der Nutzer ohne es zu merken, einen Jahresvertrag mit monatlicher Zahlung abschließt.
 
7. Nach dem jetzigen § 312 d Abs 3 BGB erlischt dementsprechend das Widerrufsrecht erst, wenn der Vertrag vollständig abgewickelt wurde, was bedeutet, dass der Vertrag beendet ist, der Unternehmer seine Leistung erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung auch vollständig bezahlt hat. Erst dann wäre das Widerrufsrecht erloschen.
__________________________________________________
© 26. April 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772