ASP, Access- Provider, Web-Hosting, Webdesign, Vertrag über Wartung und Pflege, Internet-System-Vertrag– was sind und was kennzeichnet die Verträge des Internets?

Internet, IT und Telekommunikation
09.04.20101918 Mal gelesen
Bei dem Acess Provider Vertrag geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag i. S. d. § 611ff. BGB anzusehen ist.
 
Gegenstand des "Application- Service-Providing"- Vertrages ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die Online-Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag als Mietvertrag i. S. d. § 535ff. BGB eingeordnet wird.
 
Beim "Web-Hosting Vertrag" (bzw. Website-Hosting) Vertrag stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zu Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eigene website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf. Findet der Vertragszweck aber seinen Schwerpunkt in der Abrufbarkeit der Website durch den Kunden im Internet, so liegt das Annehmen eines Werkvertrages nahe.
 
Im "Webdesign-Vertrag" verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte, ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software, regelmäßig als Werkvertrag im Sinne von § 651 ff. BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB anzusehen sein.
 
Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsaussicht fehlt und die laufende Serviceleistung als solche geschuldet ist.
 
Der "Internet System Vertrag" stellt sich als Werkvertrag i.S.d. § 611 ff. BGB dar. Der Anbieter richtet für den Kunden auf seinen eigenen Servern unter der von dem Kunden gewünschten Domain eine website (homepage, internetpräsentation) ein, unterhält die website für den vereinbarten Zeitraum und macht sie über das Internet Dritten zugänglich. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in der "Leistungsbeschreibung" aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet- Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation ?Bild- und Textmaterial- durch den Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der website und mailboxen auf dem Server der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline des Anbieters.