Kein Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung bei eBay, wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt!

Internet, IT und Telekommunikation
09.03.20101248 Mal gelesen
1. Jeder Onlinehändler kennt wohl mittlerweile dieses Problem. Obwohl der über das Internet geschlossene Kaufvertragohne weitere Zwischenfälle und Besonderheiten abgewickelt wurde, erhält der Händler eine Bewertung, mit der man nicht einverstanden ist, weil diese die tatsächlichen Gegebenheiten nicht widerspiegeln.
 
2. Dabei kann eine negative Bewertung nicht nur bei eBay über die extra eingerichtete Bewertungsmöglichkeit abgegeben werden, sondern es ist auch möglich, dass negative Bewertungen in irgendwelchen der unzähligen Foren auftauchen. Zwar bietet insbesondere eBay nunmehr die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Allerdings bleibt die negative Bewertung erhalten und sichtbar.
 
3. In solchen Fällen stellt sich daher die Frage, ob man gegen eine ungerechtfertigte Bewertung erfolgreich vorgehen kann. Dabei muss man zunächst wissen, dass die Rechtssprechung hierbei zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterscheidet, wobei die Einordnung erhebliche Konsequenzen hat. Während grundsätzlich bei einer falschen Tatsachenbehauptung unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung besteht, ist dies bei einem Werturteil nur dann der Fall, wenn die Grenze zur sogenannten Schmähkritik oder Beleidigung überschritten wurde.
 
4. Dass die Einordnung in die eine oder andere Kategorie schwierig ist, soll dabei die nachfolgende Entscheidung zeigen.
 
a) Der spätere Beklagte kaufte eine Ware über die Onlinehandelsplattform eBay beim Kläger und berief sich später auf sein ihm zustehendes Widerrufsrecht und trat vom Kaufvertrag zurück. Dabei hatte der Verkäufer in seinen AGB geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind. Die Versandkosten von 5,- EUR für die Hinsendekosten erstattete der Kläger jedoch nicht zurück. Daraufhin schrieb der Beklagte als Bewertung "Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke!!" Gegen diese Äußerung wehrte sich der Kläger gerichtlich.
 
b) Hierzu hat das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 27.11.2009 unter dem Aktenzeichen 9 C 412/09 entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entfernung dieser negativen Bewertung zusteht. Hierzu führte das Gericht aus, dass es sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptungsondern um ein sogenanntes Werturteil handle, was dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sei. Ein hierauf gerichteter Unterlassungsanspruch sei aber nur dann gegeben, wenn die Grenze der Sachlichkeit überschritten wird, also wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint. Die Aussage sei zwar negativ, bewege sich aber noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung.
 
5. Das Vorstehende zeigt anhand eines konkreten Falles das eigentliche Problem. Im Internet werden viele Äußerungen gemacht, die nicht gerade umsatzförderlich für den Onlinehändler sind. Im Schutze der Anonymität werden oftmals Äußerungen getätigt, die im Angesicht des Anderen so sicherlich nicht getroffen worden wären. Umso ärgerlicher ist es dann, dass oftmals kein Anspruch auf Beseitigung dieser negativen Äußerung besteht, weil die Aussage als Werturteil qualifiziert wird und diese sich im Rahmen der freien Meinungsäußerung bewegt. Zu hoffen bleibt hier auf eine Trendwende in der Rechtssprechung, um auch solchen Äußerungen begegnen zu können, die gerade im Internet lang zugänglich sind.
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© 9. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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