Versandkosten - und Umsatzsteuerangabe im Onlinehandel - aber wann?

Internet, IT und Telekommunikation
24.02.20101032 Mal gelesen
1. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind unter anderem Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Hintergrund ist, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung bei dem Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in gewerbs- oder geschäftsmäßiger Weise ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarer Nähe zur Preisauszeichnung angebracht werden muss.
 
2. Ob es ausreicht, den Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nur in den AGB zu geben, ist aber bisher von verschiedenen Gerichten unterschiedlich entschieden worden.
 
3. Ähnlich unterschiedlich wird die Frage beantwortet, wann und wie die Angabe zu erfolgen hat, welche Versandkosten bei Versendung konkret anfallen.
 
4. Eine neuere Entscheidung zu diesem Problemkreis soll im Nachfolgenden kurz skizziert werden.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte über eine Onlinehandelsplattform Waren anbot. Dabei wurde bei der Darstellung der Produkte zunächst lediglich eine kurze Beschreibung und der Preis angegeben. Wurde dann auf den Button "Details" geklickt, öffnete sich eine neue Internetseite, auf der der Interessent weitere Informationen zum Produkt erhielt. Jedoch war weder auf der ersten Seite noch auf der Detailseite angegeben, welche Versandkosten anfallen und ob der Preis inklusive oder exklusive der Mehrwertsteuer zu verstehen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs und vor Eingabe seiner persönlichen Daten über die Versandkosten und über die Umsatzwertsteuer in dem angegebenen Endpreis informiert. Eine Konkurrentin der Betreiberin nahm daraufhin diese wettbewerbsrechtlich in Anspruch. Geltend gemacht wurde dabei, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. Im Rahmen der Vorinstanzen wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 50/07 entscheiden, dass es nicht den Anforderungen der Preisangabeverordnung genüge, wenn die Informationen über die Versandkosten und die Umsatzsteuer erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs gegeben werden. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die erforderlichen Informationen schon vor Abgabe der für den Verbraucher verbindlichen Willenserklärung gegeben werden müssen. Nur dadurch sei der Verbraucher in der Lage sich vorab umfassend über das Angebot des Anbieters zu informieren. Im Onlinehandel reiche es aber aus, wenn unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt der Hinweis auf die Versandkosten angebracht werde, über den dann ein Bildschirmfenster mit Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten erreichbar wäre. Auch sei nach den gesetzlichen Regelungen gleichzeitig anzugeben, ob diese Preise die Umsatzsteuer enthielten oder nicht.
 
5. Auch wenn anderweitige Entscheidungen anderer Gerichte zu diesem Problemstellungen vorliegen, sollte sich nunmehran die Vorgaben des Bundesgerichtshofs orientiert werden.
 
6. Das bedeutet gleichzeitig, dass bei jeder Werbung für ein bestimmtes Produkt ein entsprechender Link zu den anfallenden Versandkosten gesetzt werden muss und zusätzlich bei jedem Angebot der Hinweis gegeben werden muss, dass der Preis bereits die derzeit gültige Umsatzsteuer beinhaltet oder nicht. Nur so kann nach der derzeitigen Lage verhindert werden, dass das Angebot des Onlinehändlers dahingehend beanstandet wird.
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© 24. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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