Warnhinweise im Internet können Schadensersatzpflicht begründen

Internet, IT und Telekommunikation
11.02.2010668 Mal gelesen
1. Immer wieder lassen sich im Internet Fundstellen finden, in denen mehr oder weniger kritisch über Personen oder Unternehmen berichtet wird.
 
2. Das Problem liegt dann bei demjenigen, über den berichtet wird, weil grundsätzlich kritische Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind. Nur dann, wenn der Bericht eine gewisse Eingriffsintensität aufweist, kann man erfolgreich vorgehen.
 
3. Die Abgrenzung, ob das Geschriebene gerade noch zulässig ist oder aber als nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt anzusehen ist, ist schwierig.
 
4. Ein Fall, bei dem die kritische Äußerungnicht mehr als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen wurde, soll im Nachfolgenden einmal beschrieben werden.
 
a) Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Herstellerin, die in Geschäftskontakt mit dem spätere Klägerin stand, auf ihrer Internet-Seite einen Warnhinweis über die Klägerin veröffentlichte und zwar dahingehend, dass dieser mit einer roten Überschrift "Achtung wichtiger Hinweis" überschrieben und der Anmerkung versehen wurde, dass die spätere Klägerin mit Produkten nicht mehr beliefert werde, denn diese habe mit Waren geworben, die sie gar nicht vorrätig gehabt habe. Diese habe die spätere Klägerin bereits gerichtlich auf Unterlassung der Werbung in Anspruch genommen, wobei das Verfahren noch andauere. Die nunmehrige Klägerin sah in dem Warnhinweis eine Rufschädigung, denn sie habe die Produkte tatsächlich stets vorrätig gehabt.
 
b) Hierzu hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.11.2009 unter dem Aktenzeichen 4 U 124/09 entschieden, dass der Warnhinweis eines Herstellers auf seiner Webseite einen Schadensersatz begründet. Das Gericht führte als Begründung aus, dass selbst dann, wenn ein legitimes Interesse der Beklagten bestehe, ihre Kunden zu schützen, die Art und der Umfang des Hinweises und die konkrete Ausgestaltung unzulässig sei. Durch eine solche Erklärung sei intensiv in die geschützten Belange der Klägerin eingegriffen worden. Insbesondere bestünde die nicht unerhebliche Gefahr der Rufschädigung, welcher mit entsprechenden finanziellen Umsatzrückgang verbunden wäre.
 
5. Diese Entscheidung zeigt, dass man mit solchen Warnhinweisen sehr vorsichtig sein sollte, auch wenn man sich vielleicht als Händler über den einen oder anderen gewerblichen Kunden geärgert hat.
 
6. Gerade solche Hinweise sind geeignet, die Interessen des Anderen im erheblichen Maß zu beeinträchtigen. Nicht nur, dass der Ruf geschädigt wird, es kann auch zu großen Umsatzeinbußen bei dem Anderen führen. Solle sich dann herausstellen, dass dieser Hinweis nicht gerechtfertigt war, kann dies eine nicht unerhebliche Haftung bedeuten.
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