Es war einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung und mit dieser fingen die Probleme an...

Internet, IT und Telekommunikation
21.01.20107801 Mal gelesen
So oder so ähnlich könnte ein Märchen aus der heutigen Zeit beginnen. Leider handelt es sich bei dieser Phrase allerdings nicht um ein Märchen, sondern um beschreibende Elemente von Empfehlungen, die im Zusammenhang mit den Filesharing Abmahnungen aktuell abgegeben werden.

Es wird vor der Abgabe der so genannten modifizierten Unterlassungserklärungen gewarnt, da diese Schäden verursachen könnten und in der Regel zur Folge hätten, dass der Abgemahnte eine Vertragsstrafe an den Gegner zahlen müsse.

Es wird von einem Schuldeingeständnis gesprochen und der Gesamteindruck erweckt, dass die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung der größte Fehler sei, den der Abgemahnte machen könne.

Vielmehr wird den Abgemahnten suggeriert, dass es keinen Anlass gäbe, sich zu unterwerfen, da eine Abmahnung schon dem Grunde nach unberechtigt sein könne.

Zudem wird dargestellt, dass es erheblich günstiger sein könne, in ein gerichtliches Verfahren überzugehen, da dieses eine ganze Reihe von Vorteilen hätte.

Der Autor erklärt weiter, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung die gesamte Existenz des Abgemahnten gefährden könne. In ganz wenigen Ausnahmefällen könne daher zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung angeraten werden.

Insgesamt habe sich die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung als Fehlglaube erwiesen, da es erst (jetzt; Anmerkung und Ergänzung der Redaktion) richtig losgehe und die Kosten steigen würden.

Abgemahnte, die erstmals eine Abmahnung in den Händen halten und sich keiner Schuld bewusst sind dürften diese Zeilen sympathisch finden, da der Erzähler ihnen auf den ersten Blick aus der Seele spricht.

Die juristische Realität sieht hingegen anders aus!

Aufgrund der aktuellen Rechtslage bietet ein gerichtliches Verfahren in 99 % der Fälle tatsächlich Vorteile, allerdings nur für den Anwalt, der seine Mandanten in ein solches drängt.

Mit der alleinigen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist es selbstverständlich nicht getan.

Zwingend notwendig ist eine umfängliche Beratung vor Abgabe der jeweiligen Unterlassungserklärung als auch danach.

Selbstredend muss ein qualifizierter Anwalt, dem Berufsethos kein Fremdwort ist, seine Mandanten über die Gefahren der Nichtabgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung aufklären.

Insbesondere sollte dem Mandanten das damit verbundene unverhältnismäßige Kostenrisiko vor der Beauftragung dargelegt werden.

Wir sind seit Jahren auf dem Gebiet des Filesharings beratend aktiv und vertreten eine Vielzahl von Abgemahnten von denen bisher noch kein einziger eine Vertragsstrafe zahlen musste.
Hätten wir diesen Mandanten in allen Fällen dazu angeraten, die Sache gerichtlich entscheiden zu lassen, könnten wir uns jetzt zur Ruhe setzen und zusehen wie einige 1000 Menschen ihren Schuldenberg abzutragen versuchen.

Dies sollte zu denken geben!

Datum: 20.01.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: Filesharing, modifizierte Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe

weitere Infos:

www.die-abmahnung.info
www.ggr-law.com
www.ggr-rechtsanwaelte.de