Unzulässige E-Mail-Werbung gegenüber Geschäftskunden

Internet, IT und Telekommunikation
18.01.20101503 Mal gelesen
1. Während vor der Änderung des UWG im Jahre 2008 es für die Zusendung von E-Mail-Werbung an einen Geschäftskunden es ausgereicht hat, dass auch eine mutmaßliche Einwilligung, die zudem konkludent erklärt werden konnte, vorlag, wurden die Voraussetzungen mit dem UWG 2008 bei Geschäftskunden verschärft und den Anforderungen an E-Mai-Werbung gegenüber Verbrauchern angeglichen.
 
2. Das bedeutet, dass für die rechtmäßige Zusendung einer E-Mai-Werbung gegenüber Geschäftskunden ebenfalls eine ausdrückliche vorherige Einwilligung gegeben sein muss.
 
3. Genau dieses Ergebnis spiegelt sich in der nachfolgenden Entscheidung wieder.
 
a) Das Landgericht Bonn hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei denen ein Geschäftskunde von dem Händler ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung E-Mail-Werbung zugeschickt bekommen hat. Dabei wurde in dieser E-mail-Werbung nicht darauf hingewiesen, dass dem Adressaten ein Recht auf den kostenlosen Widerspruch hinsichtlich der Verwendung seiner elektronischen Postanschrift zusteht.
 
b) Hierzu hat das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 08.09.2009 unter dem Aktenzeichen 11 O 56/09 entschieden, dass die E-Mail-Werbung ohne vorhergehendes ausdrückliches Einverständnis gegenüber Geschäftskunden eine unzumutbare und wettbewerbswidrige Belästigung dieser Kunden darstellt, da der Hinweis auf die Möglichkeit, der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen zu können, nicht erteilt wurde. Dabei stellte das Gericht nochmals klar heraus, dass das Versenden einer E-Mail, die Werbung enthält, eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt, weil darin eine auf die Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen gerichtete Handlung liege.
 
4. Nach der Reform des UWG im Jahr 2008 ist also festzuhalten, dass E-Mail-Werbung auch gegenüber Geschäftskunden den gleichen Voraussetzungen unterworfen ist, wie E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern.
 
5. Festzuhalten ist insoweit, dass in den E-Mails auch ein entsprechender Hinweise dahingehend zu machen ist, dass der Empfänger jederzeit die Möglichkeit hat, der Verwendung seiner Adresse zu widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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