Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Die Abgrenzung kann schwierig sein

Internet, IT und Telekommunikation
24.11.20091337 Mal gelesen

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei geht es darum, dass Angaben in den Angeboten selbst so dargestellt werden, dass bei dem Interessenten des Angebots der Eindruck erweckt wird, als handele es sich um eine Besonderheit, also um etwas, was man bei anderen Anbietern nicht erhält.

Zu beachten ist aber, dass nicht jede Angabe in einem Angebot des Onlinehändlers als Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 10 UWG anzusehen ist, wobei es entgegen der früheren Regelung nun nicht mehr darauf ankommt, ob die sogenannte Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten ist, da es bei den unlauteren Handlungen, welche im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG geregelt sind, nur darauf ankommt, ob der Tatbestand verwirklicht wurde. Bei Verwirklichung des Tatbestandes ist die Handlung per se unlauter im Sinne des UWG. Entsprechend der Rechtssprechung zum § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, unter den diese Fallgruppe vor der letzten Änderung des UWG fiel, ist eine unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebots dar, nur dann als Verstoß gegen das UWGzu werten, wenn der Unternehmer die Eigenschaften einer Ware oder Leistung, die zum Wesen selbst gehören oder gar gesetzlich vorgeschrieben sind, besonders hervorhebt oder betont. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist demnach nur gegeben, wenn der Verkehr das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht kennt oder nicht erkennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht, (so Piper/Ohly, Kommentar zum UWG, 4. Auflage 2006, § 5 Rn.198).

Das eine Abgrenzung im Einzelfall dabei recht schwierig sein kann, zeigt sich auch in einer Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 27.08.2009 mit dem Az.: 12 O 59/09. Dieses Gericht hatte dabei über eine Konstellation zu entscheiden, bei dem der Anbieter in seinen Angeboten im Internet hervorgehoben hat, dass eine Rechnungstellung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erfolgt. Diese Aussage wurde von einem Mitbewerber mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit der Begründung angegriffen, dass es sich bei dieser Aussage um eine Selbstverständlichkeit handelt und demgemäß diese Aussage nicht herausgestellt werden darf. Hierzu entschied jedoch das Gericht, dass der Hinweis eines eBay-Händlers, er stelle "Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" aus, nicht wettbewerbswidrig sei. Als Begründung wird angeführt, dass bei Rechnungen über Kleinbeträge der separate Ausweis der Steuer gemäß den rechtlichen Vorschriften entbehrlich sei. Zudem seien Kleinunternehmer von der Erhebung der Mehrwertsteuer befreit. Der Beklagte, der über die Internethandelsplattform eBay jedoch nur Waren unter 150 ? angeboten hat, sei deshalb überhaupt nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer auszuweisen. Insofern hat dieser gerade nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben.

Ebenfalls als vermeidlich vorliegender Verstoß gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 10 UWG in den Angeboten eines Onlinehändlers wird häufig die Angabe gerügt, dass auf dieses Produkt eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren besteht. Allein die Angabe, dass diese gesetzliche Gewährleistung besteht, kann den Wettbewerbsverstoß für sich nicht begründen. Vielmehr müssen Weiterungen hinzukommen und zwar so, dass sich aus der Darstellung und/oder Angabe selbst ein Unwertgehalt ergibt. Denn nur dann kann das Verhalten als unlauter im Sinne des UWG bezeichnet werden, sodass es gerechtfertigt erscheint, mit Ansprüchen aus dem UWG den Mitbewerber zum lauteren Handeln anzuhalten.

Beispielsweise wäre das meiner Meinung nach dann der Fall, wenn diese Aussage farblich und optisch blickfangmäßig hervorgehen wird. Denn nur so wäre diese Aussage auch tatsächlich geeignet, beim Interessenten den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Besonderheit des betreffenden Angebots, welche andere Anbieter nicht bieten.

Bei der Gestaltung der einzelnen Angebote ist also, unabhängig davon, auf welcher Plattform die Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, hierauf zu achten, wobei bei Zweifeln Rechtsrat einzuholen ist, um unangenehme und teure Überraschungen zu vermeiden.
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© 24.11.2009
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