Internetrecht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Wertersatz beim Widerruf im Internetversandhandel

Internet, IT und Telekommunikation
16.10.2009954 Mal gelesen
Aufgrund einer EU-Richtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz) steht Verbrauchern im Fernabsatz, wie zum Beispiel dem Internetversandhandel, ein Widerrufsrecht zu, mit dem Vertragsabschlüsse innerhalb bestimmter Fristen rückgängig gemacht werden können. Grundsätzlich dürfen nach dieser Richtlinie dem Verbraucher nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
 
Das Widerrufsrecht ist ins deutsche Recht, das Bürgerliche Gesetzbuch, umgesetzt, allerdings besteht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches darüber hinaus die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz für die Nutzung der Ware zu verlangen.
 
Entsprechend enthalten die meisten Widerrufsbelehrungen solche Wertersatzklauseln.
 
Der EuGH hat am 03.09.2009 zum Aktenzeichen C?489/07 auf Vorlage eines deutschen Gerichts entschieden, dass ein Verbraucher, der seinen im Fernabsatz, hier Internetversandhandel, geschlossenen Vertrag fristgerecht widerruft, nicht generell zum Wertersatz für die Nutzung der Ware verpflichtet werden darf, da die entgegenstehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinschaftswidrig sind, also gegen Bestimmungen der EU in Form der oben genannten Richtlinie verstoßen. Nur wenn der Verbraucher die Ware in einer mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie etwa denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Weise benutzt, kann er zum Wertersatz verpflichtet werden, sofern die Grundsätze der zugrundeliegenden oben genannten EU-Richtliniebei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz nicht verletzt werden. Wann dies jeweils der Fall ist, überlässt der EuGH der Beurteilung des nationalen Gerichts.
 
Es wird deshalb bereits die Auffassung vertreten, am besten gänzlich auf Wertersatz in der Widerrufsbelehrung zu verzichten, da die Abgrenzung im Einzelfall schwer zu ziehen sei.
 
Zumindest ist jedoch festzustellen, dass nicht mehr prognostizierbar ist, in welcher Weise gerichtliche Entscheidungen zum Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts künftig ausfallen werden.
 
Die Beibehaltung des Wertersatzes erfordert zunächst eine Abwägung der Risiken, die sich aus der Verschlechterung der Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts ergeben und derjenigen, in einen (kostenträchtigen) Rechtsstreit wegen Verwendung einer unzulässigen Klausel verwickelt zu werden.
 
Auf jeden Fall ist eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung geboten.
 
Rechtsanwalt
Mathias Lang, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
 
Speyer

www.ra-mathias-lang.de