Das Community Netzwerk "Facebook" hat vor dem Landgericht Köln seinen Konkurrenten "StudiVZ" auf Unterlassung verklagt.
StudiVZ wird vorgeworfen, Designelemente, Features sowie den Quellcode von Facebook kopiert und somit die Rechte von Facebook verletzt zu haben.
Im Verhandlungstermin wurde seitens des Gerichts ein Vergleich vorgeschlagen, was sich wohl im Hinblick auf die Unbekanntheit der Materie bei den Gerichten von zunehmender Beliebtheit erfreut. Es erscheint schwerlich vorstellbar, dass Facebook sich mit einem Vergleich zufrieden geben wird, sollten die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen.
Im Vorfeld lehnte das OLG Köln (Beschluss vom 09.01.2009, Az.6 W 3/09) eine Beschwerde von Facebook gegen einen Beschluss des Landgerichts vom 19.12. 2008 ab. Facebook wollte eine einstweilige Verfügung gegen StudiVZ erwirken, um den Weiterbetrieb der Plattform einstweilen Einhalt zu gebieten. Das Landgericht sah indes keine besondere Eilbedürftigkeit für ein Eilverfahren.
Datum: 07.05.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht
mehr über: Unterlassung, einstweilige Verfügung, Vergleich
Zum Urteil OLG Köln 6 W 3/09
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