Uploaded – LG München zur Haftung des Sharehosters

Uploaded – LG München zur Haftung des Sharehosters
24.12.2016229 Mal gelesen
Der Sharehoster uploaded wurde vom Landgericht München verurteilt (Urteil vom 31.05.2016 – 33 O 6198/14). Uploaded hafte als Störer, wenn er zuvor auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Das Landgericht München folgt in seiner Begründung weitestgehend der Rapidshare- Rechtsprechung.

Uploaded ist ein sogenannter Sharehosting-Dienst, der seinen Nutzern Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts bietet. Hinzu kommt die Möglichkeit für Nutzer, diese Inhalte nach dem Upload über einen zur Verfügung gestellten Download-Link abzurufen. Dabei können Nutzer die von ihnen gespeicherten Inhalte über diesen Download-Link auch anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Sowohl der Hochladende, als auch der herunterladende  bleiben dabei anonym.

Musikgesellschaften Sony-, Universal- und Warner-Music klagten

Die Musikgesellschaften Sony, Universal und Warner sind der Auffassung, dass uploaded gerade auf die Nutzung für eine Verbreitung illegaler Kopien urheberrechtlich geschützter Werke ausgelegt sei. Nach Recherchen seien Werke der Künster Andrea Berg, Volbeat sowie Frida Gold zwischen Dezember 2013 und Februar 2016 über im Internet zu findende Linksammlungen über uploaded zum Herunterladen angeboten worden.  Die Musikgesellschaften sind der Auffassung, dass trotz der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der massenhaften Rechtsverletzungen uploaded keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergreifen würde. Daher sind sie der Überzeugung, dass uploaded als Sharehoster als (Mit-)Täter der Urheberrechtsverletzungen hafte.

Die Musikgesellschaften machten daher im Verfahren Ansprüche auf Unterlassung, sowie auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sharehosting-Dienstes uploaded geltend.

uploaded sieht sich als Sharehoster nicht in der Verantwortung

Uploaded ist hingegen der Ansicht, dass der Dienst tatsächlich nur in einem äußerst geringen Umfang zur öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt werde. Im überwiegenden Umfang von fast 90 Prozent werde der Dienst für legale Zwecke verwendet. Als technischer Dienstleister seien sie nicht an der urheberrechtsverletzenden  öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Werke beteiligt. Sie würden zudem  umfassende und präventive Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern bzw. zu beseitigen.

Für ein täterschaftliches Handeln fehle es schlicht an einer eigenen Nutzungshandlung. Das bloße Bereitstellen der Plattform könne nicht als Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens angesehen werden.

LG München folgt weitestgehend der Rapidshare-Rechtsprechung

Das LG München urteilte, dass eine Haftung von uploaded als Täter zu verneinen ist. Allerdings sei die uploaded-Betreiberin Cyanda unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet.

Begründung des Landgerichts München I

Allein der Umstand, dass ein Sharehosting - Dienstleister eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht für eine täterschaftliche Haftung des Dienstleisters nicht aus; vielmehr müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände erfüllt sein. Zudem würde eine Mittäterschaft sowie eine Unterlassungsverantwortlichkeit ausscheiden. Daher hafte man weder als Täterin noch als Teilnhemerin auf Schadensersatz oder Auskunft. Mangels Kenntnis der Inhalte sei man auch gar nicht in der Lage, Auskunft zu erteilen.

Eine Haftung des Sharehosters wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen aufgrund positiven Tuns dadurch, dass er mit der Unterhaltung seines Geschäftsmodells Urheberrechtsverletzungen Dritter objektiv gefördert hat, ist mangels Vorsatzes nicht begründet; allein das Bewusstsein, dass die von den Nutzern hochgeladenen, mannigfaltigen Inhalte möglicherweise die Rechte Dritter verletzen können, genügt zur Begründung des erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatzes nicht.

Eine Haftung wegen Beihilfe durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung aus Ingerenz (Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet) kann nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Internetdienstleister gegen anlassbezogene Prüfpflichten nachhaltig verstoßen hat. Denn bei Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung bleibt kein Raum für die Annahme einer Haftung nach Beihilfegrundsätzen aus Ingerenz für den Fall einer "nachhaltigen" Verletzung von Prüfpflichten, insbesondere bei "gefahrgeneigten Dienstleistern".

Der Sharehosting-Dienstleister haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Wird die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch die Ausgestaltung des Sharehosting-Dienstes objektiv gefördert, gelten im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich erhöhte Prüfpflichten.

Damit hat es die Betreiber-GmbH Cyando zukünftig zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, Musikaufnahmen der Musikgesellschaften Sony (Andrea Berg), Universal (Volbeat) und Warner (Frida Gold) in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie es bislang über den Dienst uploaded unter uploaded.net, uploaded.to und ul.to geschehen ist. Die Ausführungen des LG Münchens sind konsequent. Die Entscheidungsgründe entsprechen überwiegend der bisherigen Rapidshare-Rechtsprechung der vergangenen Jahre.