LG Hamburg: Zum Rechtsmissbrauch des fliegenden Gerichtsstands

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08.07.20091207 Mal gelesen

Beschluss vom 22.01.2009, Az. 408 O 218/07

Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde Ziele sind, die gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Interessen überwiegen.

Die Klägerin berief sich immer wieder auf den fliegenden Gerichtsstand und machte Verfahren an Gerichten anhängig, die ohne Sachzusammnehang zu den Parteien oder der Angelegenheit standen, so dass hierfür schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht erkennbar waren. Der Rechtsmissbrauch war im Streitfall deshalb indiziert, weil die Wahl der Gerichtsstände nicht von ökonomischen und als sachgerecht anzusehenden Gesichtspunkten geprägt war, sondern offensichtlich von dem Bestreben, die Rechtsverteidigung durch erhöhten Aufwand und erhöhte Kosten für den Beklagten zu erschweren. Maßgeblich im Streitfall war, dass die Klägerin ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet hatte, ohne dass dies durch trifftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt wurde. Das LG Hamburg schloss sich mit seiner Begründung einer vorherigen Argumentation des KG Berlin (Beschluss v. 25.1.2008, 5 W 371/07) an, welches eine rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis der e-Tail GmbH bestätigte.

Diese Entscheidung ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung und hilft, die offensichtlichen Gesetzeslücken im deutschen Abmahnsystem zu schließen.

Die e-Tail GmbH /BUG AG stellte bereits im November 2008 Antrag auf Insolvenz vor dem Amtsgericht Hildesheim. Das Insolvenzverfahren wurde am 30.01.2009 eröffnet.



Datum: 05.02.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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Zum Urteil LG Hamburg,  408 O 218/07

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