Spaßbieter Klausel bei eBay erlaubt? OLG Frankfurt hat Bedenken

Spaßbieter Klausel bei eBay erlaubt? OLG Frankfurt hat Bedenken
21.09.2016611 Mal gelesen
Können sich eBay-Verkäufer durch eine Spaßbieter Klausel vor Nutzern schützen, die den angebotenen Artikel gar nicht haben wollen? Hierzu hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung getroffen.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bot diesen über eBay an. Dabei handelte es sich um sein eigenes Fahrzeug. Innerhalb der Beschreibung der Ausstattung gab er unter anderem den folgenden Hinweis: "Spaßbieter zahlen 20% des KP". Nachdem ein eBay-Nutzer als Höchstbietender in Höhe von 25.100 Euro den PKW erworben hatte, machte er einen Rückzieher. Er teilte dem Verkäufer per WhatsApp mit, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt. Dabei berief er sich insbesondere auf einige Mängel.

Der eBay-Verkäufer kannte jedoch keine Nachsicht. Er forderte ihn zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.020,00 Euro auf. Dabei verwies er auf die sogenannte Spaßbieterklausel. Als der Käufer sich weigerte, verklagte er ihn.

Damit hatte der eBay-Verkäufer jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. 22 U 205/14) klar, dass er keinen Anspruch auf Zahlung nach § 339 BGB hat.

eBay - Spaßbieter Klausel war unwirksam

Dies begründeten die Richter damit, dass die Spaßbieter Klausel - als Vertragsstrafen Klausel - nicht wirksam vereinbart worden ist. Dies ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 305c BGB. Obwohl es sich bei dieser sogenannten Klausel formal um keine AGB handelt, kann dieser Vorschrift hier analog angewendet werden. Denn die Annonce bei eBay richtete sich an einen großen Kreis von möglichen Vertragspartnern.

Der Verstoß gegen § 305c BGB liegt darin, dass hier der Begriff des Spaßbieters unterschiedlich verstanden werden kann. Einmal kann er sich auf Bieter beziehen, die sich von vornherein nicht an einen Kaufvertrag halten möchten. Er kann sich aber auch auf Käufer beziehen, die erst den dem Erwerb das Interesse verlieren.

Käufer war kein Spaßbieter

Unabhängig wie man den Begriff des Spaßbieters genau versteht, kann jedenfalls der Käufer hier nicht einfach ein solcher angesehen werden. Dies ergibt sich daraus, dass der Käufer sich ernsthaft auf Mängel beruft, die in ihrer TÜV-Untersuchung festgestellt worden sind. Ihm darf nicht verwehrt werden, sein gesetzliches Rücktrittsrecht beziehungsweise Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen zu wollen. Der angeführte Grund erscheint nicht offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Von daher ist die Bezeichnung Spaßbieter gegenüber dem Käufer nicht gerechtfertigt.

Fazit:

Auch wenn es eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen vom 20.10.2005 (Az. 16 C 168/05) gibt, so sollten eBay-Verkäufer mit der Verwendung einer Spaßbieterklausel vorsichtig sein. Das gilt vor allem, wenn es sich um gewerbliche Anbieter wie Onlinehändler handelt. Auch das Amtsgericht Waiblingen entschied mit Urteil vom 12.11.2008 (Az. 9 C 1000/08), dass die Spaßbieter-Klausel eines eBay-Verkäufers unwirksam war. Dieses Gericht gab zu bedenken, dass es hier um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe geht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine solche Vereinbarung unter den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden. Es geht hingegen nicht an, dass sie einseitig festgesetzt wird. Von daher bestehen gegen die Verwendung einer Spaßbieterklausel bei eBay derzeit rechtliche Bedenken.

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