LG Berlin: Nutzung von Fotos Dritter auf Webseiten des Fotografen ohne Einwilligung unzulässig

Internet, IT und Telekommunikation
25.11.20081252 Mal gelesen

Das Landgericht Berlin hat in einem jüngeren Urteil (Urteil vom 18.9.2008, Az.:, 27 O 870/07) nochmals klargestellt, dass ohne nähere Vereinbarungen zwischen Fotograf und Abgebildeten die Nutzung von Fotos des Abgebildeten - hier auf den Webseiten des Fotografen - mangels Vorliegen einer Einwilligung unzulässig ist und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) darstellt.

Im dortigen Fall hatte der Abgebildete gegen den Fotografen (und Modedesigner) Klage auf Unterlassung der Nutzung seines Fotos erhoben. Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter des beklagten Fotografen abends in einem Club gefragt, ob er dem Fotografen am nächsten Tag im Tiergarten als Fotomodell zur Verfügung stehen wolle. Nachdem der Kläger Interesse zeigte, nahm der Mitarbeiter die Kontaktdaten des "Modells" auf und rief ihn am nächsten Tag an und bat ihn in den Tiergarten zum Foto-Shooting zu erscheinen, was der Kläger tat. Weder erhielt der Kläger eine Vergütung, zudem posierte er in seiner eigenen Kleidung.

Zufällig erfuhr der Kläger in der Folge, dass eines der an diesem Tag geschossenen Fotos im Internet i.R.e. sog. Flash-Animation veröffentlicht und auf das Foto von einer Internetseite verlinkt wurde.

Der Kläger trug im Prozess vor, dass der Mitarbeiter bei der Ansprache im Club gesagt habe, die Fotos sollten lediglich "intern" für eine Casting-Kartei des Fotografen verwendet werden; bei Interesse Dritter sollte ggf. ein professionelles Foto-Shooting stattfinden. Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten den Fotografen zur Unterlassung und Tragung der Kosten des Rechtsstreits.

Insbesondere schenkten die Richter der Behauptung des beklagten Fotografen, der Kläger habe sich mit jedweder Verwendung der Fotos einverstanden erklärt, keinen Glauben. Das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung sahen die Richter mangels entsprechenden Sachvortrag des Fotografen als nicht gegeben:

"Soweit der Bekl. ... hat vortragen lassen, der Kl. habe B erklärt, er sei mit jedweder Veröffentlichung von Fotos durch (..) einverstanden und sich zum Beweis auf B beruft, geht dies ins Leere. ... Es bleibt völlig unklar, wann und wo der Kl. sein generelles Einverständnis erklärt haben soll, bei welcher Gelegenheit und aus welchem Anlass dies geschehen sein soll."

Zudem verneinten sie auch das Vorliegen einer Einwilligung, die sich aus den Umständen ergeben könnte (konkludent erteilte Einwilligung).

" Aber auch von einer konkludent erteilten Einwilligung ist nicht auszugehen. Eine konkludente aus den Umständen zu entnehmende Einwilligung könnte dann anzunehmen sein, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont für den Kläger erkennbar der Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen einverstanden wäre. Dabei ist es im Streitfall Sache des Beklagten als desjenigen, der sich auf eine solche Einwilligung beruft, diese Umstände darzulegen und zu beweisen. Solche Umstände, die auf eine konkludente Einwilligung hindeuten würden, sind vorliegend i.E. nicht ersichtlich. Dabei braucht sich die Kammer nicht näher mit der Frage zu befassen, ob, wie vom Beklagten geltend gemacht, den Aufnahmen ein ausschließlicher oder jedenfalls überwiegender künstlerischer Charakter beizumessen ist.

(...) ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beklagte meint, der Kläger habe wissen müssen und deshalb darin eingewilligt, dass die Fotos in der streitgegenständlichen Weise veröffentlicht würden. Dass der Beklagte die Fotos selbst angefertigt hat, besagt insofern nichts. Dass Model-Castings sonst bei "D" anders ablaufen mögen, besagt ebenfalls nichts, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Kläger dies hätte wissen sollen."

Fazit: Es kann nur einmal mehr dringend angeraten werden, sich vom Abgebildeten die Zustimmung zur gewollten Verwendung der Fotos schriftlich erteilen zu lassen; andernfalls setzt sich der Fotograf der erheblichen Gefahr einer Klage wegen Verletzung von Bildnisrechten aus.

Verfasser: Rechtsanwältin Denise Himburg

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