LG München I: Schadensersatz wegen unerlaubter Nutzung von Fotos (Getty Images)

Internet, IT und Telekommunikation
23.11.20081625 Mal gelesen

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 18.09.2008 (Az.: 7 O 8506/07) einen EDV-Unternehmer, der 6 Getty-Images Fotos auf seinen Webseiten eingebunden hatte, ohne über Lizenzen hierfür zu verfügen, zur Zahlung von Schadensersatz in der von Getty Images begehrten Höhe (hier pro Bild zwischen 450,00 bis 1.100,00 EUR) und eines 100% Verletzerzuschlages wegen unterlassener Urheberbenennung (zusammen ca. 10.500,00 EUR) verurteilt.

1. Anwendbarkeit des deutschen Urhebergesetzes

Die Fotos stammten sowohl von deutschen als auch von englischen und amerikanischen Fotografen. In dem Urteil führte das Gericht daher zunächst aus, dass das deutsche Urhebergesetz auch für Fotos von englischen und amerikanischen Fotografen anwendbar ist.

2. Schutz der Fotografien

Sodann widmete sich das Gericht der Frage, ob die Fotografien urheberrechtlichen Schutz genießen. Diese Frage bejahte das Gericht und wies insbesondere die Einwände des beklagten Unternehmers zurück. Der hatte zur Verteidigung angeführt, dass nicht er, sondern eine dritte Person die Webseite entworfen und die Fotografien aus dem Katalog von Getty Images entnommen habe; er habe weder Kenntnis davon gehabt, dass die Fotografien aus dem Getty-Images-Katalog entnommen wurden noch dass die Fotografien von professionellen Fotografen erstellt worden sind. Auf Grund der den Fotografien zugrunde liegenden Allerweltsmotiven sei dies ebenso wenig ersichtlich gewesen, wie aus der Online-Wiedergabe der Bilder.

Das Gericht ließ teilweise offen, ob es sich bei den in Rede stehenden Fotografien um Fotos mit Werkqualität (so genannte Lichtbildwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) handele, und wies darauf hin, dass Fotos - unabhängig von ihrer Eigenart - jedenfalls den Schutz als so genannte Lichtbildnisse iSd § 72 Abs. 1 UrhG genießen.

"(...) Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen (Nr. 1,3 bis 6) genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Die Frage der Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG), der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht - insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien -, kann folglich dahingestellt bleiben. (...). Jedenfalls hinsichtlich eines Fotos bejahte das Gericht die Werkqualität mit der Folge, dass dieses Foto eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Fotografen (anders Lichtbilder: 20 Jahre nach Tod des Fotografen) genießt. Das Gericht führte zu den Anforderungen an die Werkhöhe wie folgt aus:

"(...) Das Foto des US-amerikanischen Fotografen (.) ist als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt. (...) Lichtbildwerken (kommt) dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen (...).Die erforderliche Schöpfungshöhe für Lichtbildwerke nach § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG kann sich bereits durch die Wahl des Bildausschnittes und der perspektivischen Darstellung ergeben (hier: Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige "Control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe "verschwimmen").(...).

3. Verschulden

Sodann führte das Gericht aus, dass der Beklagte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt hat. Insbesondere stellte das Gericht klar, dass er sich insbesondere nicht darauf zurückziehen kann, dass Dritte die Fotografien in die Webseiten eingebunden hat.

"Da dem Kläger insoweit jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist (...), hat er (...) den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen (...).

(...) genügt der Kläger nicht den hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Verwertung von nach dem UrhG geschützten Werken bzw. Leistungen (...), wenn er die von der beauftragten Erstellerin des neu gestalteten Internet-Auftritts hierfür verwendeten Fotografien ohne eigene Überprüfung der dahingehenden Berechtigung nutzt. Denn unabhängig davon, dass es sich (...) bei den fraglichen Fotografien nicht um "Allerweltsfotografien" handelt, wäre auch bei der Verwendung von Allerweltsfotografien im Internetauftritt im Hinblick auf den in § 72 UrhG geregelten Lichtbildschutz eine Überprüfung dahin erforderlich gewesen, ob die Erstellerin der neu gestalteten Seite die erforderlichen Nutzungsrechte für die Fotos eingeholt hat oder ob es sich dabei um gemeinfreie Aufnahmen bzw. um solche Aufnahmen handelt, die unentgeltlich genutzt werden können (...).

4. Schadensersatzhöhe

Diesen hatte Getty Images - wie nunmehr in § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ausdrücklich angeführt - nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Nach diesen Grundsätzen kann der Verletzte eine angemessene Lizenz vom Verletzer verlangen. Bei der Bemessung dieser ist zu fragen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Berechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als der im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Hier führte das Gericht aus, dass für die Berechnung nicht etwa die MMF-Tarife zu Grunde zulegen sind, sondern die von Getty Images aufgestellten üblichen Tarife, die auf Standardzeiträume abstellen. Den Einwand des Verletzers, er müsse nur entsprechend der tatsächlichen Nutzungszeit (27 Monate statt 3 Jahre Standardzeitraum) zahlen, wies das Gericht wie folgt zurück: .

"(...) Ohne Erfolg macht der (Verletzer) geltend, es könne nicht auf den Standardzeitraum einer Nutzung der Fotografien bis zu drei Jahren abgestellt werden, sondern der Berechnung könne nur die tatsächliche Nutzungsdauer von 27 Monaten zugrunde gelegt werden. Diese Sichtweise unter Ansatz eines Bruchteils von 27/36, der für die dreijährige Nutzung von (Getty Images) verlangt wird, steht nicht nur im Widerspruch zu der degressiv gestalteten Vergütungsbemessung (von Getty Images) - der Kläger als Verletzer stünde danach günstiger als derjenige, der eine Nutzungserlaubnis für eine Dauer von zwei Jahren eingeholt hätte - sondern auch mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der Verletzer mit dem Argument, er habe das Werk nur in einem geringerem Umfang genutzt wie es einem vertraglichen Lizenznehmer möglich gewesen wäre (...) nicht durchdringen kann. Dass der Verletzer den üblichen Lizenzzeitraum, anders als ein Lizenznehmer, der keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist, nicht ausschöpfen kann, ist insoweit ohne Bedeutung (...)."

Demgemäß war der Unternehmer verpflichtet worden, für die 6 Fotos die Lizenz zu zahlen, die Getty Images für eine 3jährige Nutzung üblicherweise verlangt, mithin pro Bild zwischen 450,00 EUR und 1.100,00 EUR; zusammen 5.230,00 EUR

5. 100% Zuschlag wegen unterlassener Nennung als Urheber

Da der Unternehmer die Fotos ohne einen Urhebervermerk verwendet hat, wurde er vom Gericht zudem noch zur Zahlung eines 100%igen Zuschlags (bezogen auf die Lizenzgebühren), mithin in Höhe von nochmals 5.230,00 EUR verurteilt. Hier führte das Gericht aus:

"Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (...) mit einem 100 %igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann (...).

6. Fazit

Unabhängig davon, ob es sich um Allerweltsfotos oder künstlerische Fotos handelt: Werden diese ohne Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers im Internet genutzt, ist der Nutzer sowohl zur Unterlassung (Abmahnkosten !) als auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, bei unterlassener Urheberbenennung in doppelter Höhe. Je nach Anzahl der Fotos und Tarifhöhe kann sich der Schadensersatz dann auf mehrere 1000 EUR beziffern.

Daher: Handelt es sich tatsächlich um Allerweltsfotos: Selber machen ! Sonst: Anfrage Rechteinhaber oder sein lassen!