Spickmich.de erwartet BGH-Entscheidung

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009920 Mal gelesen


Nicht erst seit es die Seite "spickmich.de" gibt ist festzustellen, dass Bewertungs- sowie soziale Netzwerkplattformen zunehmend an Öffentlichkeit und Popularität in Deutschland gewinnen. So können mittlerweile neben Lehrer auch Professoren und Nachbarn anonym im Internet bewertet werden ("meinprof.de", "rottenneighbor.com"), und dies stößt nicht selten auf großen Unmut seitens der Bewerteten.

Im Fall von spickmich.de hatte eine Lehrerin vor dem LG Köln geklagt unter Berufung auf Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und die Löschung ihres Namens im Portal gefordert. Die Gerichte bejahten in allen Instanzen die Zulässigkeit von online Bewertungsportalen. Die namentliche Nennung von Lehrern verletze weder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch den Datenschutz. Zudem seien die Bewertungen grundsätzlich geschützt, auch wenn sie anonym erfolgten. (LG Köln, AZ: 28 O 263/07, LG Köln, AZ: 28 O 333/07, OLG Köln, AZ: 15 U 142/07, OLG Köln, AZ: 15 U 43/08).  Das OLG Köln ließ jedoch in seinem Urteil vom 03.07.2008 eine Berufung beim Bundesgerichtshof zu, so dass eine Entscheidung von oberster Instanz zu erwarten ist.

Auch im Falle von meinprof.de hatte ein Professor wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt. Das LG Berlin (Urt. v. 31.05.2007, Az: 27 S 2/07) wies seine Klage in zweiter Instanz zurück und entschied, dass der Forenbetreiber nicht für die Inhalte hafte, es obliege ihm keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen.

Anders als im deutschen  spickmich.de Fall, mussten die Betreiber des französischen Lehrerbewertungsportals "note2be.com" im März 2008 die Namen der Lehrer herausnehmen, da - so die "Commission nationale de l'informatique et des libertés" (CNIL) - die Seite "illegitim in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten" sei. Der Verlauf des französischen Falls ist für deutsche Datenschützer sehr interessant, denn die online Bewertungsportale sind den Datenschutzbeauftragten schon lange ein Dorn im Auge. So hat die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich die Veröffentlichung der Lehrernamen auf spickmich.de stark kritisiert und für rechtswidrig befunden. Der Berliner Datenschutzbeauftragte Dix hat sogar einen Bußgeldbescheid gegen meinprof.de erlassen. Er fordert, dass die Bewertungen nur für Studierende einsehbar sein sollten und dass die Bewertungen lediglich von Studenten geschrieben werden dürfen, die nachweislich an den bewerteten Veranstaltungen teilgenommen haben. Die Betreiber von meinprof.de haben angekündigt, gegen den Bescheid vorzugehen.

Man darf nun auf das Urteil des Bundesgerichtshofs gespannt sein.


Datum: 19.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Presserecht  
mehr über: spickmich.de; rottenneighbour.com; meinprof.de

www.die-abmahnung.info

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