Dashcam: Einsatz als Beweismittel erlaubt?

Dashcam: Einsatz als Beweismittel erlaubt?
23.01.2016254 Mal gelesen
Inwieweit darf eine Dashcam bei Verkehrsunfällen zu Beweiszwecken eingesetzt werden? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Landshut.

Vorliegend ging ein Autofahrer gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer vor und machte wegen einem Verkehrsunfall Haftungsansprüche geltend. Zum Nachweis legte er dem Gericht Videoaufnahmen von dem Ablauf des Verkehrsunfalls vor, die er mit seiner Dashcam angefertigt hatte. Der beklagte Unfallgegner vertrat demgegenüber die Auffassung, dass diese Aufnahmen wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht nicht als Beweismittel verwertbar sind.

Hierzu stellte das Landgericht Landshut mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 01.12.2015 (Az. 12 S 2603/15) klar, dass es diese Ansicht des Beklagten nicht teilt.

Verstoß gegen Datenschutzrecht durch Dashcam?

Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht liegt nach Auffassung der Richter nicht vor. Hier komme nur ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 b BDSG in Betracht, in der es um die Zulässigkeit von Videoüberwachung im öffentlichen Raum geht. Diese Regelung ist jedoch laut LG Landshut wohl nur auf festinstallierte Kameras anwendbar und demzufolge nicht auf eine Dashcam.

Gericht verneint Beweisverwertungsverbot

Die Klärung dieser Frage könne jedoch offenbleiben. Denn ein etwaiger Verstoß gegen Datenschutzrecht  führt nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht müsse dann zurückstehen, wenn es um die Klärung von Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall geht. Darüber hinaus käme hier nur - wenn überhaupt - ein geringfügiger Eingriff in Grundrechte in Betracht. Dies gelte auch für die zufällige Erfassung der übrigen Verkehrsteilnehmer.

Fazit:

Die Frage, inwieweit Autofahrer eine Dashcam benutzen dürfen beziehungsweise hier ein Beweisverwertungsverbot greift, ist unter den Gerichten sehr umstritten. Beispielsweise vertreten sowohl das Amtsgericht München mit Entscheidung vom 13.08.2014 (Az. 345 C 5551/14) als auch das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 05.06.2013 (Az. 3 S 19/14) davon aus, dass Aufnahmen mit einer Dashcam nicht als Beweismittel zum Hergang eines Verkehrsunfalls verwendet werden dürfen. Autofahrer sollten aufgrund dieser Rechtsprechung mit dem Einsatz einer Dashcam lieber vorsichtig sein, weil hier je nach Sichtweise eine Verletzung von Datenschutzrecht in Verbindung mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Unfallgegners oder unbeteiligter Personen infrage kommt.

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