Facebook-Nutzer können Unternehmen mit ein bis fünf Sternen bewerten und - falls gewünscht - auch einen entsprechenden Kommentar dazu verfassen. Sichtbar sind auf der Unternehmensseite immer die Gesamtanzahl der Bewertungen und der Bewertungsdurchschnitt in Punkten.
Einzelne negative Bewertungen können allerdings nicht so ohne Weiteres gelöscht werden. Hier gibt es lediglich einen Melde-Button, mit dem rechtswidrige Rezensionen und Kommentare Facebook mitgeteilt werden können. Reine Sternbewertungen sind hingegen nicht angreifbar, da diese der freien Meinungsäußerung unterliegen.
Achtung: Rechtswidrige Rezensionen, Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen können Sie durch Facebook löschen lassen. Wird die Bewertung nicht gelöscht, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen!
Darüber hinaus können Sie natürlich auch den Verfasser einer derartigen Rezension kostenpflichtig abmahnen oder - in besonders schwerwiegenden Fällen - auch eine Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede stellen.
Obwohl laut Facebook kein Anspruch auf die Entfernung reiner Sternbewertungen ohne Text besteht, sollten Sie bei Verdacht auf eine gezielte Herabstufung Ihres Unternehmens durch negative Bewertungen ebenfalls aktiv werden. Liegen beispielsweise Hinweise dafür vor, dass eine Reputationsschädigung gezielt geplant worden ist, können Sie ebenfalls die Löschung der Sternbewertungen verlangen und notfalls auch gerichtliche Schritte einleiten.
Sind auch Sie von rechtswidrigen Rezensionen oder einer gezielten Herabsetzung Ihres Unternehmens durch negative Sternbewertungen betroffen?
Dann melden Sie sich in unserer Kanzlei! Wir überprüfen für Sie die Rechtmäßigkeit entsprechender Facebook-Bewertungen und besprechen mit Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Ihre Direktdurchwahl: 089 / 37 41 85 32
Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307
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Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.