Erneute technische eBay-Panne: Falsche Rücknahmebedingungen - neue Abmahnwelle

Internet, IT und Telekommunikation
31.10.20081124 Mal gelesen

Auf Grund einer (erneuten) technischen Panne bei eBay ist wohl mit einer neuen Abmahnwelle gegenüber eBay-Händlern zu rechnen; die ersten eBay-Händler haben bereits Abmahnungen erhalten.

Auf Grund einer technischen Panne des Internetportals eBay - die mittlerweile wieder behoben wurde - wurden bei zahlreichen eBay-Händlern die bei eBay für das Feld "Rücknahmebedingungen" hinterlegten Widerrufsbelehrungen nicht angezeigt, sondern es erschien der Satz "Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück." Dieser Satz stellt einen klaren Verstoß gegen das dem Verbraucher nach Gesetz zustehende Widerrufsrecht dar; dieser Verstoß begründet daher zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Selbst wenn der eBay-Händler auf seiner Angebotsseite ordnungsgemäß auf das dem Verbraucher zustehende Widerspruchsrecht hinweist, und dieses auf einer separaten Seite hintergelegt wurde, dürfte fraglich sein, ob der eBay-Händler sich mit diesem Argument gegenüber dem Abmahner "retten" kann. Denn dieser könnte - wie bereits geschehen - argumentieren, dass sich diese beiden Angaben - Widerrufsrecht ja / Widerrufsrecht nein - jedenfalls irreführend sind, und daher ebenfalls ein Verstoß gegen die Widerrufsbelehrungspflichten und somit gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

Ein weiteres Problem stellt sich hinsichtlich der von den Abmahnern stets verlangten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nach der Rechtsprechung schließt lediglich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die so genannte Wiederholungsgefahr aus. Sofern der eBay-Händler eine solche nicht gegenüber dem Abmahnenden abgibt, droht, dass dieser einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, was mit weiteren erheblichen Kosten für den abgemahnten eBay-Händler verbunden wäre. 

Gibt er sie ab, hat der eBay-Händler sich damit verpflichtet, im Wiederholungsfalle die in der Erklärung enthaltene Vertragsstrafe an den abmahnenden Wettbewerber zu zahlen, die in der Regel bei mindestens 5.000,00 EUR liegt. Sollte es erneut zu einer technischen Panne bei eBay kommen, wäre der eBay-Händler daher zur Zahlung dieser Vertragsstrafe verpflichtet. Ob Regress bei eBay genommen werden kann, ist fraglich und wird wohl derzeit "intern" heftig diskutiert. 

 www.hoffmann-law.de/anwaelte_denise-himburg-rechtsanwaeltin.php