Online Services Ltd. verliert im Gewinnabschöpfungsverfahren vor LG Hanau (Urt. vom 1.09.2008, Az. 9 O 551/08, Urt. vom 17.09.2008, Az: 1 O 569/08)

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009871 Mal gelesen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte den Internetanbieter Online Service Ltd. bereits im Frühjahr sowie nochmals im Dezember 2007 für seine Kostenfallen im Internet abgemahnt. Auf dessen Internetportalseiten (u.a. lebenstest.de, berufswahl.de, iq-fieber.de, online-flirten.de, my-adventskalendar.de) werden kostenpflichtige Online-Serviceleistungen angeboten. Die Kostenpflicht ist dabei jedoch erst im Kleingedruckten zu finden. Gegen diese Wettbewerbswidrigkeit hatte der vzbv geklagt und nun vom LG Hanau in zwei Urteilen Recht zugesprochen bekommen.

Das Gericht urteilte, dass eine Kausalität zwischen der unlauteren Wettbewerbshandlung der Beklagten und ihrer Gewinnerzielung gegeben sei. Der Preis eines Produkts stelle nämlich das wichtigste Entscheidungskriterium für einen Verbraucher dar. "Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Verbraucher rechne bei diesem Internetportal der Beklagten nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung." Wäre dem so, würden viele Verbraucher von einer Anmeldung absehen. Es sei daher rechtens, den zu Lasten der Kunden erzielten Gewinn abzuschöpfen.

Zudem habe die Beklagte vorsätzlich gehandelt, denn bereits nach der ersten Abmahnung im Frühjahr 2007 hätte die Beklagte ihre Preisangaben ändern können, stattdessen habe sie ein weiteres Internetportal mit den selben wettbewerbswidrigen Preisangaben eröffnet. Es sei nicht von Belang, dass die Beklagte nach der ersten Abmahnung zwei Anwälte eingeschaltet hatte, die die Preisangaben für rechtens befunden hatten. Vielmehr habe die Beklagte den Rechtsverstoß in Kauf genommen, da sie zumindest davon ausgehen konnte, dass die Rechtsauffassung ihrer Anwälte nicht vom Gericht geteilt werden könnte. Dies reiche um den Vorsatz zu bejahen.

Die Beklagte wurde verurteilt, ihre Gewinne sowie umfangreiche Angaben über ihre Geschäfte mit den streitgegenständlichen Internetportalen zu geben.

Datum: 29.10.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Abmahnung
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