OLG Zweibrücken: Übermittlung gespeicherter Daten durch den Provider rechtmäßig - kein Beweisverwertungsverbot

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.20091466 Mal gelesen



Aktuell entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschl.v. 26.09.2008, Az. 4 W 62/08) über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gespeicherter Telekommunikationsdaten einer abgemahnten Person durch den Provider an die Staatsanwaltschaft. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses läge nicht vor, so die Richter. Ein Beweisverwertungsverbot im anschließenden Zivilverfahren sei daher nicht ersichtlich.
Das Landgericht Frankenthal, welches sich in der Vorinstanz mit der Sache zu befassen hatte lehnte die einstweilige Verfügung der Antragstellerin ab, da die Übermittlung der Nutzerdaten gegen das Fernmeldegeheimnis verstöße und zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde.
Diese Ansicht teilte das Beschwerdegericht nicht.
Die Richter stellten zunächst fest, dass die Namensübermittlung des Nutzers lediglich Bestandsdaten im Sinne der §§ 3 Nr. 3, 111 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) umfasse. Darüber hinausgehende Daten, wie etwa die Dauer der Nutzung oder Inhalte würden nicht übermittelt.
Aus diesem Grunde sei ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich.
Zudem wurde klargesetllt, dass die Übermittlung der Daten auf Grundlage des § 113 TKG nicht mit der Problematik des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. März 2008 zur Vorratsdatenspeicherung zu verwechseln sei. In dieser vorläufigen Entscheidung befasst sich das BVerfG mit der Zulässigkeit der Weitergabe solcher Daten, die im wege der Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden. Diese Vorratsdatenspeicherung existiert jedoch erst seit dem 01.01.2008, wobei den Providern eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2009 zur technischen Umsetzung der Speicherung eingeräumt wurde.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die streitgegenständlichen Daten nicht aus einer Vorratsdatenspeicherung heraus übermittelt wurden, sondern dass es sich um Daten handele, die der Provider zu Zwecken der Entgeltabrechnung gespeichert habe.
Aus diesen Gründe läge eine rechtmäßige Weitergabe der Daten vor.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken erscheint gesetzeskonform, wobei die Ausführungen und Begründungen Angriffspotential bieten. Nach unserem Dafürhalten, wurde die Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten nicht eindeutig herausgearbeitet. Unstreitig findet im Rahmen eines Auskunftsbegehrens ein Abgleich zischen den Verbindungsdaten und den Bestandsdaten der Nutzer statt. Diese Vermengung lässt eine Einordnung der Daten als Verkehrsdaten zu. Dieser Streit wird jedoch ohne Auswirkung bleiben, folgt man der Argumentation des Oberlandesgerichts, nach der eine Grundrechtsverletzung offensichtlich nicht vorläge. Diese Offensichtlichkeit erschließt sich nicht auf den ersten Blick.
Sollte das BVerfG wider Erwarten die Anwendung seiner Ausführungen zu der Vorratsdatenspeicherung auf den § 96 TKG ausweiten, käme der Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten eine ganz neue Bedeutung zu Gute. Davon ist allerdings nicht auszugehen.

Die Tragweite dieser Entscheidung wird sich in Grenzen halten, da lediglich solche Sachverhalte betroffen sind, die sich vom 01.01.2008 bis zum 01.09.2008 ereignet haben.

Datum: 23.10.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Telekommunikationsrecht, Urheberrecht
Mehr über: Auskunftsanspruch, Vorratsdatenspeicherung, Abmahnung

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