Abmahngefahr beim Hochladen von GIFs bei Facebook?

Abmahngefahr beim Hochladen von GIFs bei Facebook?
03.06.2015156 Mal gelesen
Seit neuestem können bei Facebook animierte GIFs angezeigt werden. Die Nutzer sind begeistert, doch Achtung: Genauso wie bei Videos und Fotos müssen hier die Urheber- und Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Besondere Vorsicht gilt beim Hochladen von fremden GIFs aus dem Netz.

Die Urheberrechte

Derjenige, der die GIFs hergestellt hat, hat auch das Recht darüber zu bestimmen, wie und wo sein GIF im Netz verwendet werden darf. Lädt er das Grafikformat auf einer Webseite hoch, heißt es nicht, dass dieses GIF auch in den sozialen Netzwerken geteilt werden darf. Werden die GIFs ohne seine Einwilligung hochgeladen, droht eine Abmahnung und gegebenenfalls die Zahlung von Schadensersatz.

Die Persönlichkeitsrechte

Die GIFs zeigen nicht selten lustige Ausschnitte von Personen. Diese Personen haben jedoch alle ein Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass sie keine Veröffentlichung ihres Bildnisses ohne ihre Einwilligung dulden müssen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Ist der Abgebildete nicht eindeutig erkennbar, ist eine Einwilligung entbehrlich. Entbehrlich ist die Einwilligung auch, wenn das Bild eine Versammlung zeigt und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten der Veröffentlichung entgegenstehen. Regelmäßig wird sich die Erkennbarkeit einer Person aus den Gesichtszügen oder sonstigen charakteristischen Besonderheiten ergeben. Allerdings können auch äußere Umstände der Bildnisveröffentlichung, wie zum Beispiel eine Bildunterschrift, zu einer Erkennbarkeit führen. Daher wird man auch dann eine Erkennbarkeit annehmen müssen, wenn die Person nur von hinten zu sehen ist, sie aber auf dem Grafikformat markiert oder irgendwie identifizierbar ist.

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Aber Achtung: Es genügt nicht, wenn der Abgebildete bloß das Anfertigen der Aufnahme duldet, da hierin noch keine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet gesehen werden kann. (JEB)

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