Webseiten-Betreiber: Umfang der Löschungspflicht nach Unterlassungerklärung wegen rechtswidrigen Äußerungen

Webseiten-Betreiber: Umfang der Löschungspflicht nach Unterlassungerklärung wegen rechtswidrigen Äußerungen
08.04.2015185 Mal gelesen
Webseiten-Betreiber, die aufgrund von rechtswidrigen Äußerungen im Internet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben, haben normalerweise eine weitreichende Löschungspflicht, die sich auch auf andere Webseiten im Internet erstreckt. Diese kann jedoch aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt sein. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg.

Vorliegend ging es um zwei Redakteure einer Tageszeitung, die auf der Webseite ihres Arbeitgebers einen Beitrag verfasst haben. Gegen die darin befindlichen rechtswidrigen Äußerungen ging der Betroffene rechtlich vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Als er den Text auf der Webseite einer anderen Zeitung entdeckte, beantragte er die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Als das Landgericht Hamburg dem nicht nachkam, legte der Betroffene hiergegen sofortige Beschwerde ein. Er hatte allerdings keinen Erfolg damit.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8.02.2015 (Az. 7 W 24/15) zurück. Zwar dürfen Unterlassungsschuldner normalerweise nicht untätig bleiben, wenn von ihnen gemachte rechtswidrige Äußerungen im Internet von Dritten verbreitet werden. Zu bedenken ist jedoch, dass sie hier den Text für ihren Arbeitgeber verfasst und veröffentlicht haben. Aus diesem Grunde hatten sie keinen Einfluss mehr auf die Veröffentlichung des Beitrags auch auf anderen Webseiten im Internet.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Webseitenbetreiber müssen auf Dritte "einwirken"

Für Webseitenbetreiber bedeutet diese Entscheidung daher keine Entwarnung. Ganz im Gegenteil. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat - oder gegen wen ein gerichtlliches Verbot erwirkt worden ist - muss alles ihm Mögliche tun, damit seine rechtwidrigen Inhalte aus dem Internet entfernt werden. Er sollte umgehend aktiv werden und die Betreiber von anderen Webseiten zur Löschung auffordern.

Auch ans Google Cache denken

Darüber hinaus sollte er auch an die Entfernung aus dem Google Cache denken. Denn das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.01.2015 (Az. 13 U 58/14) entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner auch das Google Cache überprüfen muss.

Vorsicht mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Wer als Betreiber einer Webseite etwa wegen einer rechtswidrigen Äußerung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht oder einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden ist sollte sich gut überlegen, ob er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

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