LG Frankfurt a.M. hebt einstweilige Verfügung gegen Uber auf

LG Frankfurt a.M. hebt einstweilige Verfügung gegen Uber auf
17.09.2014308 Mal gelesen
Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 16.09.2014 die einstweilige Verfügung gegen den Taxi-Konkurrenten Uber vom 25.08.2014 – Az.: 2-O3 O 329/14 – aufgehoben. Dieser Beschluss erging überraschend nach der mündlichen Verhandlung.

Es liegt keine Dringlichkeit vor

Das Landgericht folgte damit der Argumentation der Anwälte des Start-Ups aus San Francisco. Diese hatten dargelegt, dass die Klägerin, Taxi Deutschland, bereits deutlich früher von dem Unternehmen Uber und dessen Dienst "UberPOP" hätte wissen können und müssen. Diese hatten angegeben, dass ihnen das Angebot seit dem 23.07.2014 bekannt sei. Damit, so das Gericht, habe sich "herausgebildet, dass die zunächst vermutete Dringlichkeit als widerlegt zu erachten ist". Der Streit zwischen Uber und Taxi Deutschland müsse somit nicht mehr im Eilverfahren entschieden werden.

Gericht weiterhin von Anspruch überzeugt

Das Gericht ließ gleichzeitig aber durchblicken, dass es den Verfügungsgrund, der zu der einstweiligen Verfügung geführt hatte, weiterhin für gegeben halte. Insbesondere seien beide Parteien Wettbewerber und böten ein "ähnliches Angebot innerhalb des gleichen Abnehmerkreises an". Gemeint sind damit die beiden Apps "UberPOP" und "Taxi Deutschland". Das gelte, obwohl Uber die Fahrten nicht selbst anbietet. Das Start-Up sei als "Teilnehmerin an einem vom jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen", da es dafür eine Gebühr erhalte. Die Bezahlung stelle, entgegen der Ansicht von Uber, auch keinesfalls nur ein freiwilliges Trinkgeld dar.

Das Verfahren geht weiter

Sowohl Uber als auch Taxi Deutschland hatten bereits im Vorfeld angekündigt, im Falle eines Unterliegens auf jeden Fall in Berufung zu gehen. Taxi Deutschland hat nach dieser überraschenden Entscheidung seinen Willen, auch die einstweilige Verfügung aufrechterhalten zu wollen, nochmals bekräftigt. Nun ist die Entscheidung des OLG Frankfurts abzuwarten.

Einstweilige Verfügung gegen einzelnen Fahrer bleibt vorerst bestehen

Kurios mutet die Entscheidung auch deshalb an, da inzwischen auch eine einstweilige Verfügung durch das LG Frankfurt gegen einen einzelnen Fahrer ergangen ist. Dieser wehrt sich allerdings ebenfalls dagegen. Ob auch in diesem Fall die Verfügung durch das Gericht aufgehoben wird, bleibt jedoch abzuwarten. Hier ist davon auszugehen, dass eine Dringlichkeit weiterhin angenommen werden kann. Der Fahrer war Taxi Deutschland nämlich erst durch Testfahrten nach Erlass der einstweiligen Verfügung gegen Uber bekannt geworden.

Davon vollkommen unbenommen gilt auch weiterhin, dass Fahrer hohe rechtliche Risiken eingehen, wenn sie diesen oder ähnliche Dienste nutzen.

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