Google durchforstet E-Mails der Nutzer nach kinderpornografischem Material

Google durchforstet E-Mails der Nutzer nach kinderpornografischem Material
05.08.2014288 Mal gelesen
Google sucht proaktiv nach kinderpornografischen Inhalten in den E-Mails seiner Nutzer. Bekannt geworden ist dies nach der Festnahme eines 41 Jährigen der durch einen entsprechenden Hinweis von Google von den US-amerikanischen Behörden überführt wurde. Es stellt sich die dringende Frage, ob dies auch in Deutschland möglich wäre. Dürfen private Dienstleister die Aufgaben des Staates übernehmen?

In Deutschland gilt das Fernmeldegeheimnis

Der § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestimmt, dass jeder Dienstanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet ist. Kenntnis vom Inhalt oder von den Umständen der Kommunikation darf der Dienstanbieter nach dem Wortlaut des §88 Abs.3 TKG nur erlangen, sofern diese Kenntnis für die geschäftsmäßige Erbringung des Dienstes oder für den Schutz der technischen Systeme erforderlich ist. Darunter fällt nicht die Kenntnis über eventuell rechtswidrige Inhalte, die über den Dienst ausgetauscht werden. Das proaktive Scannen der E-Mails nach kinderpornografischen Inhalten ist somit gesetzlich verboten. Nach deutschem Recht handelt Google rechtswidrig.

Erlaubnis über die AGB?

Da hilft es auch nicht, dass Google sich die Erlaubnis zum Scannen über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einholt. Zum einen müssen sich AGB Bestimmungen an die gesetzlichen Bestimmungen halten und zum anderen wäre eine solche Einwilligung in das Scannen von Inhalten nicht versteckt über AGB einzuholen. Das wiederum ergibt sich aus §4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes: "Die Einwilligung (bezieht sich auf die Datenerhebung, -verarbeitung und-nutzung)ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben".

Zur Weitergabe der rechtswidrig erlangten Informationen

Scannt der Dienstanbieter dennoch die Informationen, stellt sich des Weiteren die Frage, ob dieser die rechtswidrig erlangten Informationen weitergeben darf oder unter Umständen sogar weitergeben muss.

Strafbar macht sich der Provider durch die Weitergabe der rechtswidrig erlangten Informationen zwar nicht, allerdings könnten diese Informationen möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot unterfallen. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen über den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Schriften gibt es nicht. Eine solche Pflicht könnte sich aus §138 des Strafgesetzbuches (StGB) ergeben, der die Strafbarkeit wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten, regelt. Der Paragraf benennt jedoch nicht den §184b StGB, der die Kinderpornografie betrifft.

Zum Einsatz für das Scannen kam die von Microsoft entwickelte und dem National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) im vergangenen Jahr geschenkte Software TechnikPhoto DNA. Mit Hilfe dieser Software, die auch von Twitter und Facebook genutzt wird, wird von den Fotos ein von Vergrößerung oder Verkleinerung unabhängiger Hashwert gebildet.

 

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