Rechtswörterbuch

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Datenerhebung

 Normen 

§ 3 BDSG (seit dem 25.05.2018)

§ 13 BDSG (bis zum 24.05.2018)

 Information 

Datenerhebung ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

Allgemeine Rechtsgrundlage der Datenerhebung ist seit dem 25.05.2018 § 3 BDSG. Die Vorschrift enthält eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen.

Jedoch wird mit der Neufassung nicht mehr zwischen den Phasen der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung unterschieden. § 3 BDSG verwendet allgemein den umfassenden Begriff der Verarbeitung. Wie nach vormaligem Recht in § 13 BDSG a.F. enthält § 3 BDSG eine subsidiäre, allgemeine Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität in die Rechte der betroffenen Person.

Durch die Stellung im Teil 1 "Gemeinsame Bestimmungen" dieses Gesetzes können nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11325) Verantwortliche vorbehaltlich anderer bereichsspezifischer Regelungen auf die Regelung unabhängig davon zurückgreifen, zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung erfolgt.

Wer zu dem Kreis der öffentlichen Stellen gehört, wird in § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG bestimmt. Soweit nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (sog. Beliehene), gelten sie nach § 2 Abs. 4 S. 2 BDSG als öffentliche Stellen und können ihre Datenverarbeitung daher ebenfalls auf die Befugnis in § 3 BDSG stützen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist nach der Vorschrift zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Beides kann sich sowohl aus nationalen Rechtvorschriften als auch aus EU-Vorgaben ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist allerdings nicht nur auf dieser Rechtsgrundlage zulässig ist, sondern auch auf der Grundlage der weiteren in Artikel 6 Absatz 1 der VO 2016/679 aufgeführten Erlaubnistatbestände einschließlich der auf der Grundlage der VO 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen bereichsspezifischen Regelungen. So ist etwa die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten abschließend im SGB X in Verbindung mit dem SGB I sowie in den übrigen Sozialgesetzbüchern geregelt.

Die Erhebung von Daten bei Verbrauchern zur kommerziellen Werbung ist grundsätzlich keine unlautere geschäftliche Handlung. Ein Unternehmen hat es aber zu unterlassen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen persönliche Daten von minderjährigen Verbrauchern ab 15 Jahren zu erheben, um diese als Kunden werben zu können (OLG Hamm 20.09.2012 - I-4 U 85/12).

 Siehe auch 

Datenschutz

Personenbezogene Daten

Auernhammer/Abel: Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz und Nebengesetze. Kommentar; 6. Auflage 2018

Mantz/Sassenberg: Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3537