Abbruch einer eBay Auktion - unzulässige Rechtsausübung wenn Kläger Herausgabe eines PKW für 12,50 EUR verlangt!

Abbruch einer eBay Auktion - unzulässige Rechtsausübung wenn Kläger Herausgabe eines PKW für 12,50 EUR verlangt!
14.04.20142450 Mal gelesen
Das Amtsgericht Hamburg St.- Georg hat es in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 20.03.2014, Az. 923 C 151/13) für unzulässig erachtet, wenn ein Bieter bei eBay nach Abbruch der laufenden Auktion als Höchstbietender die Herausgabe eines VW Golf 4 gegen Zahlung von 12,50 EUR verlangt.

Der von uns juristisch betreute Beklagte hatte kurz nach dem Erstellen des eBay-Angebots festgestellt, dass seine Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich Ausstattung und Mängel einige aus seiner Sicht erhebliche Fehler beinhaltete und brach die Auktion ab, um unmittelbar danach eine neue Auktion mit korrekten Angaben zu starten. Bis dahin hatte der Kläger in der ersten Auktion als Höchstbietender 12,00 EUR geboten.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt bei Abbruch einer Auktion grundsätzlich ein verbindlicher Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war bei Abbruch der Auktion gesetzlich berechtigt, die Auktion abzubrechen, z.B. weil der angebotene Artikel gestohlen oder zerstört wurde.

Das Gericht ging im vorliegenden Fall zwar nicht davon aus, dass der Anbieter zum Abbruch berechtigt war - er hätte die Angaben nach Ansicht des Gerichts auch korrigieren können - jedoch sah das Gericht es als unverhältnismäßig, dass der Kläger einen PKW im Wert von 1.500,00 EUR - 2.000,00 EUR für 12,50 EUR verlangte. Entscheidend war an dieser Stelle, dass der Anbieter unmittelbar nach Abbruch der Auktion eine neue Auktion mit demselben Artikel startete und der Kläger ohne weiteres hierauf hätte mitbieten können. Das hat er allerdings nicht getan, sondern wochenlang gewartet, bis er sich dann anwaltlich mit seiner unverhältnismäßigen Forderung an den Anbieter wendete, welcher den PKW in der zweiten Auktion längst erfolgreich versteigert hatte.

Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, da der Kläger nun Berufung eingelegt hat, jedoch stellt es einen Lichtblick in einer Reihe von kaum nachvollziehbaren Entscheidungen dar, in denen immer wieder Bieter nach abgebrochenen Auktion gerichtlich ein völlig unverhältnismäßiges "Schnäppchen" zugesprochen bekommen haben.

Grundsätzlich zeigt auch dieses Urteil wieder, dass der Internethandel, insbesondere für Laien bei eBay eine kaum überschaubare Menge an Fallstricken bietet. Diese lassen sich häufig durch juristische Vorabbeurteilung vermeiden.

Die Kanzlei HWP- Heinrich, Wollering & Partner ist spezialisiert auf Rechtsmaterien mit Internetbezug und kann Ihnen zuverlässige und fundierte Unterstützung bieten.

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Ihr Marco Wollering